Wenn das Konzert zum Reinfall wird

Das Tickettool der Verbraucherzentralen prüft Ansprüche bei Problemen auf Konzerten und bei Festivals.
Um ihren Lieblingsstar live zu erleben, geben viele Menschen sehr viel Geld aus. Die Erwartungen an einen unvergesslichen Abend sind entsprechend hoch. Aber nicht immer läuft das Event so reibungslos ab wie erwartet: Das Konzert beginnt zu spät, ein Unwetter zieht über das Gelände oder die Bühne ist vom teuer bezahlten Sitzplatz nur schlecht zu sehen. Welche Rechte Betroffene haben, lässt sich mit dem kostenlosen Tickettool der Verbraucherzentralen prüfen.
 
  • Das Konzert wird abgebrochen
    Findet das Konzert nicht vollständig statt, muss auch nicht voll gezahlt werden. Sollte sich der Veranstalter nicht von sich aus kulant zeigen, können sich Betroffene um Rückzahlung eines anteiligen Betrags des Ticketpreises bemühen. Wie viel sie vom Veranstalter fordern können, richtet sich nach dem Einzelfall. Wenn der Veranstalter Schuld an dem Ausfall hat, hat er gegebenenfalls auch Schäden zu ersetzen, die entstanden sind – zum Beispiel die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten. Bei einem Unwetter wird das in aller Regel nicht der Fall sein.
 
  • Das Konzert beginnt zu spät oder ist zu kurz
    Wenn das Konzert um 20 Uhr beginnen soll, sich die Band kurz vor 22 Uhr aber immer noch nicht blicken lässt, müssen Fans das nicht hinnehmen. Sie können entweder versuchen, die Eintrittskarte gleich vor Ort zurückzugeben und Geld zurückzubekommen oder später einen Teil des Eintrittspreises beim Veranstalter zurückzufordern. Beginnt das Konzert zwar pünktlich, wird aber nach einer halben Stunde wieder beendet, können Fans ebenfalls einen Teil des Ticketpreises zurückfordern. Auch wenn es keine generellen Richtwerte für die Mindestdauer eines Konzertes gibt, müssen sich Verbraucher:innen nicht alles gefallen lassen. Seriöse Veranstalter können in der Regel auch vorher darüber Auskunft geben, wie lange das Konzert ungefähr dauern wird. Darüber hinaus finden sich häufig im Internet Informationen zur Spieldauer und entsprechenden Setlists von vorangegangen Konzerten.
 
  • Die Sicht ist eingeschränkt
    Nicht immer ist der Blick auf den Lieblingsstar so gut wie erhofft. Werden Plätze in unterschiedlichen Kategorien angeboten, dann ist die „bessere Sicht“ auf die Bühne ein Kriterium für einen höheren Preis. Solange der Veranstalter nicht bereits beim Verkauf der Tickets konkret auf eine eingeschränkte Sicht hinweist, dürfen Verbraucher:innen darauf vertrauen, dass der Veranstalter auf teureren Plätzen für eine bessere Sicht sorgt. Ist das nicht der Fall, können Verbraucher:innen den Ticketpreis nachträglich mindern. Bei Stehplätzen ist grundsätzlich immer damit zu rechnen, dass die Sicht auf die Bühne durch andere Personen oder die Entfernung des Platzes zur Bühne eingeschränkt oder nicht möglich ist. Der Veranstalter muss hier nicht für eine ungehinderte Sicht auf die Bühne sorgen. Trotzdem dürfen Fans auch bei unbestuhlten Veranstaltungen davon ausgehen, dass sie die Möglichkeit haben, die Darbietung zu sehen. Bei größerer Entfernung zur Bühne könnte dies bedeuten, dass der Veranstalter beispielsweise eine zusätzliche Übertragung über eine Leinwand anbieten sollte.
 
  • Der Sound ist schlecht
    Ist der Ton aufgrund fehlerhafter Technik schlecht, etwa weil er viel zu laut, leise oder verzerrt ist, liegt ein Mangel vor. Entscheidend ist, dass der Ton objektiv unzureichend war und es sich nicht um ein subjektives Empfinden einzelner Besucher:innen handelt. Ist das der Fall, können Verbraucher:innen den Ticketpreis nachträglich mindern.
 
Weiterführende Infos und Links:
 

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Prämiensparvertrag: Was die BGH-Urteile für Zinsansprüche bedeuten

Verbraucherzentrale NRW rät Betroffenen in NRW, genau auf Verjährungsfristen zu achten / Musterbrief online abrufbar
Seit vielen Jahren werden Prämiensparverträge vor Gericht verhandelt. Die häufig schon in den 1990er Jahren abgeschlossenen Sparverträge hatten nur vergleichsweise geringe variable Sparzinsen, dafür aber bei zunehmender Laufzeit fest vereinbarte, steigende Prämien, die für die Banken teuer wurden. Schon mehrfach urteilten Gerichte, dass die in Prämiensparverträgen verwendete Zinsklauseln unzulässig sind und Banken und Sparkassen die Zinssätze nicht einseitig zu ihren Gunsten ändern dürfen. Umstritten war bislang, wie die Zinsen neu zu berechnen sind, also welche Nachforderungen betroffene Verbraucher:innen geltend machen können. Nach Musterfeststellungsklagen mehrerer Verbraucherzentralen und des Dachverbandes vzbv gibt es seit gestern zwei richtungsweisende Urteile und damit Klarheit für Betroffene. Sparer:innen müssen nun aber darauf achten, wann ihre Ansprüche auf Nachzahlungen verjähren.
 
  • Worüber der Bundesgerichtshof (BGH) genau entschieden hat:
    Betroffen sind in erster Linie Prämiensparverträge verschiedener Spar-kassen aber auch anderer Banken. Diese wurden häufig schon in den 1990er bzw. Anfang der 2000er Jahren abgeschlossen und zeichnen sich durch vergleichsweise geringe variable Sparzinsen aus, die mit zunehmender Laufzeit durch fest vereinbarte, steigende Prämien aus-geglichen wurden. Der Bundesgerichtshof hat nun im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentralen über den Re-ferenzzinssatz für die Zinsanpassungen in diesen Verträgen entschieden (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Klar ist, dass die Sparkassen zu wenig Zinsen gezahlt haben. Festgelegt ist nun auch ein Maßstab, wie die Zinsen neu berechnet werden müssen. Aus Sicht der Verbrau-cherschützer sind nun alle Sparkassen verpflichtet, die Zinsen neu zu berechnen und von sich aus Entschädigungen in die Wege zu leiten. Laut BGH muss ein bestimmter Referenzzins der Bundesbank ange-wendet werden. Betroffene können auf Nachzahlungen im niedrigen vierstelligen Bereich hoffen. Im Jahr 2021 gab es laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rund 1,1 Millionen Prä-miensparverträge.
 
  • Wer ist betroffen?
    Zeitkritisch sind Prämiensparverträge, die zum Jahr 2021 gekündigt wurden. Denn sobald der Sparvertrag rechtmäßig beendet ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Betroffen sind vor allem Verbrau-cher:innen, die bisher gar keine oder keine verjährungshemmenden Schritte veranlasst haben. Wer bisher nur eine Zinsnachberechnung angefordert oder das Geldinstitut zur Nachzahlung aufgefordert hat, ist leider nicht auf der sicheren Seite. Eine verlässliche verjährungshem-mende Wirkung erreicht man nur über eine Klage oder ein Ombudsver-fahren. Solange ein Sparvertrag noch läuft, besteht hingegen kein Zeit-druck, eine neue Vereinbarung abzuschließen oder eine Nachzahlung auszuhandeln.
 
  • Wann droht die Verjährung?
    Solange der Vertrag läuft, verjährt das Recht auf eine Zinsnachzahlung nicht. Jedoch haben verschiedene Banken und Sparkassen in den ver-gangenen Jahren Prämiensparverträge gekündigt. Verbraucher:innen, deren Prämiensparvertrag mit Wirkung im Jahr 2021 (also Kündigung zum 01.01.2021 und später) rechtmäßig gekündigt wurde, müssen nun aufpassen. Ist die Kündigung für 2021 erklärt worden, tritt die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2024 ein. Für die Folgejahre gilt Ent-sprechendes.
 
  • Was sollten Betroffene jetzt tun?
    Wer Ansprüche gegen eine Bank oder Sparkasse geltend machen möchte, sollte bei drohender Verjährung umgehend noch in diesem Jahr tätig werden und etwa eine Klage erheben oder einen Schlich-tungsantrag bei den zuständigen Ombudsleuten stellen. Im Zweifel soll-ten Betroffene sich noch in diesem Jahr anwaltlich beraten lassen. Während eines laufenden Ombudsmannverfahrens können Ansprüche in der Regel nicht verjähren. Wenn das Verfahren beendet ist, tritt die Verjährung allerdings wieder in Kraft. Bei Verbraucher:innen, die mit ih-rer Sparkasse bereits eine Einigung hinsichtlich der Kündigung oder ei-ner Zinsnachzahlung getroffen haben, ist eher davon auszugehen, dass die von der Sparkasse vorgelegte Vereinbarung auch eine Regelung zum Ausschluss weiterer Ansprüche enthält und die Angelegenheit abgeschlossen ist. Nicht alle Sparkassen haben bisher Kündigungen ausgesprochen. Außerdem haben die Institute in der Regel nicht alle Verträge zum selben Zeitpunkt gekündigt, sodass selbst Kund:innen desselben Instituts in ganz verschiedenen Jahren Kündigungen erhalten haben können. Alle Sparkassenkund:innen, die Kündigungsschreiben zu ihren Prämiensparverträgen erhalten haben, sollten vorsorglich die Daten noch einmal genau prüfen.
 
  • Wann Kündigungen durch die Bank rechtens sind
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit Prämien-sparverträgen befasst. 2019 entschied er, dass Sparkassen langfristige Verträge unter Umständen kündigen dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt worden sind (Az. XI ZR 345/18). Darauf aufbauend ergingen weitere Entscheidungen, bei denen Kündigungen mal als wirksam, mal aber auch für unwirksam erklärt wurden (mehr zu den einzelnen Fällen aus der Vergangenheit im unten verlinkten Onlinetext).
 
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 
 
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Das Geschäft mit Online-Services für staatliche Leistungen

Wie Privatanbieter Unwissenheit oder Unachtsamkeit ausnutzen
Jeder kennt ihn - den lästigen Gang zum Amt, um Urkunden, Wunschkennzeichen, ein Führungszeugnis oder andere Leistungen wie zum Beispiel einen Kinderzuschlag zu beantragen. Zum Glück bieten viele Behörden inzwischen an, einiges davon auch online zu erledigen. Bei der Suche nach den entsprechenden Formularen ist allerdings Vorsicht geboten, denn in den Suchmaschinen werden oft private Dienstleister ganz oben gelistet. Diese bieten behördliche Services wie Ausfüllhilfen für amtliche Anträge kostenpflichtig an. Sie machen damit Kasse, obwohl die Beantragung direkt bei der Behörde in vielen Fällen kostenlos wäre. „Das Geschäftsmodell dahinter ist unter Umständen nicht einmal verboten. Die Anbieter nutzen die Unwissenheit oder ungenaues Lesen aus und plötzlich kommt eine Rechnung ins Haus”, erklärt Monika Schiffer, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen. „Oft sind diese Forderungen berechtigt, doch unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene ihr Geld zurückfordern.“
  • Achtung bei der Suche über Suchmaschinen
    Häufig erscheinen die Seiten privater Anbieter weit oben in der Su-chergebnisliste. Das liegt daran, dass die Anbieter Werbung schalten. Deshalb sollte man schon bei der Suche nach Antragsmöglichkeiten darauf achten, ob man auf eine Anzeige oder auf eine behördliche Seite klickt. Hilfreich ist dafür ein Blick ins Impressum. Hier wird schnell deutlich, ob es sich um ein Unternehmen oder die tatsächliche Behörde handelt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, direkt auf die Website der ei-genen Stadt oder Gemeinde zu gehen und dort nach Online-Formularen zu suchen. So kann man sicher sein, nicht versehentlich an private (kostenpflichtige) Anbieter zu geraten.
 
  • Genau lesen, welche Dienstleistung angeboten wird
    Oft werben die Anbieter damit, beim Beschaffen der Dokumente zu „unterstützen“, zum Beispiel mit Ausfüllhilfen. Wer glaubt, auf diese Weise an das gewünschte Dokument zu kommen, liegt leider allzu häu-fig falsch: Denn oft stellen die Anbieter lediglich Informationen zum An-tragswert oder vorausgefüllte Formulare zur Verfügung – gegen Gebühr. Die eigentliche Beantragung bei der Behörde müssen die An-tragssteller:innen dann noch selbst übernehmen. Deshalb sollte genau nachgelesen werden, für welche Leistung bezahlt wird. Im Zweifelsfall bleibt der Blick ins Kleingedruckte (AGB) unumgänglich.
 
  • Hoffnung für Reingefallene
    Zwar sind die Forderungen in vielen Fällen berechtigt, allerdings nicht in allen. Denn wenn überhaupt keine Ware oder Gegenleistung erbracht wird oder wichtige Informationen wie die anfallenden Kosten des Angebots fehlen, müssen Kund:innen unter Umständen nicht zahlen oder können ihr Geld zurückfordern. Manche Anbieter verstoßen auch gegen Umsetzungsregeln im Online-Handel wie die Pflicht zur deutlichen Nennung des Gesamtpreises oder das Widerrufsrecht. So hat die Verbraucherzentrale NRW kürzlich Klage gegen den Anbieter der Website „selbstauskunft.de“ mit der Begründung eingereicht, dass der Preis für den kostenpflchtigen Dienst auf der Bestellseite nicht ordnungsgemäß angegeben wurde. Auch die denkly GmbH wurde unter anderem aus diesem Grund von den Verbraucherschützern abgemahnt. Die GmbH bietet online Hilfestellungen und Dienstleistungen zu verschiedenen Themengebieten, wie zum Beispiel Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Geburtsurkunden an.
 
Weiterführende Infos und Links:
 
Rechtsberatung, zur Klärung, ob eine Forderung berechtigt ist, bietet die Verbraucherzentrale in Euskirchen nach Terminvereinbarung unter 02251 5064501.
 
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Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle

Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Flug verspätet: Diese Rechte haben Reisende

Verbraucherzentrale Euskirchen gibt Tipps für einen entspannten Flug in den Sommerurlaub
 Am 8. Juli beginnen in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien –Reisezeit für Familien mit schulpflichtigen Kindern. Flughäfen stellen sich bereits auf ein erhöhtes Passagieraufkommen ein. Doch nicht immer gelingt der Start in den Urlaub reibungslos. Was tun, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck verloren geht? „Am besten wissen Reisende schon vorab über ihre Fluggastrechte Bescheid, damit sie im Fall der Fälle schnell handeln können“, rät Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW. Wird ein Flug gestrichen, kann zum Beispiel eine Ersatzbeförderung eingefordert werden. Aber auch die Verpflegung vor Ort muss gewährleistet sein. Oft können Ansprüche auch im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Rechtsexpertin zusammengefasst.
Wenn sich der Flug verspätet
Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
  • Wenn der Flug gestrichen wird
    Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.
  • Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
    Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden muss möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
  • Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
    Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung der An-sprüche hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann. Mit dem Tool können Betroffene selbst unkompliziert mögliche Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen.
  • Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger
Rechtsberatung bietet die Verbraucherzentrale in Euskirchen nach Terminvereinbarung unter 02251 5064501 an.
 
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Sommerferien zum Stromsparen nutzen

Tipps zum Energiesparen während des Urlaubs
 
Nur noch wenige Tage, dann starten in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien. „Bevor es in den Urlaub geht, lassen sich einfache Maßnahmen in Wohnung und Haus umsetzen, um während der Reisezeit zu Hause Energiekosten zu sparen“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen. Dazu gibt sie sechs Tipps, wo und wie das in den eigenen vier Wänden möglich ist.
 
  • Auszeit für Kühlgeräte
    Vor dem Reisestart Kühl- und Gefrierschränke leeren und abtauen. Das spart Strom während des Urlaubs und in der Zeit danach, weil eisfreie Geräte effizienter kühlen. Soll der Kühlschrank nicht ganz abgeschaltet werden, kann man ihn auf eine niedrigere Kühlstufe stellen. Da die Kühlschranktür während der Abwesenheit geschlossen bleibt und das Gerät weniger kühlen muss, fallen geringere Stromkosten an.
 
  • Stand-by-Modus kostet bares Geld
    Für weitere Dauerverbraucher im Haushalt lohnt sich die Auszeit während der Ferien ebenfalls. Das sind zum Beispiel Internetrouter, Stereoanlage, Fernseher, Netzwerkspeicher im Stand-by-Modus, Saug- und Mäh­roboter sowie Küchengeräte wie Warmwasserboiler, Mikrowelle und Kaffeemaschine. Bei Geräten mit eingeschalteter Stand-by-Funktion lässt sich durch das komplette Abschalten oder Stecker ziehen sehr einfach Strom sparen – in der Urlaubszeit lohnt sich das besonders.
 
  • Sommerschlaf für die Heizungspumpe
    Auch bei kalten Heizkörpern in Wohnung und Haus kann eine Heizungsanlage unnötig Energie verbrauchen. Das passiert, wenn die mit Strom betriebene Umwälzpumpe weiterläuft, obwohl ihr Einsatz nicht gefragt ist. Wer seine Heizung selbst steuern kann, sollte bei dieser den Sommerbetrieb einschalten.
 
  • Zweitgeräte aus dem Dauereinsatz nehmen
    Gerade alte Kühlschränke, die ausgemustert wurden, verbrauchen meist viel Strom. Beim Gartenfest leistet ein zweiter Kühlschrank im Keller zwar gute Dienste – nach der Party sollte er aber über das Jahr konsequent ausgeschaltet bleiben.
 
  • Stromzähler im Auge behalten
    Wer sich vor dem Start in den Urlaub den Stand seines Stromzählers notiert, kann nach der Rückkehr leicht feststellen, ob tatsächlich alles ausgeschaltet war. Im Anschluss lassen sich eventuelle Stromfresser dadurch besser aufspüren. Als Serviceleistung verleihen die Beratungsstellen der Verbrauchzentrale NRW dazu kostenlos Strommessgeräte über einen Zeitraum von zwei Wochen.
 
  • Sicher ist sicher
    Ein Rundgang vor Reiseantritt durch Wohnung oder Haus ist ebenfalls sinnvoll, um aus Sicherheitsgründen Steckdosenleisten abzuschalten und von nicht genutzten Geräten die Netzstecker zu ziehen.
   
Weitere Informationen und Links:
Weitere Tipps zum Stromsparen im Haushalt unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10734
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Mitmach-Kompass: Gemeinsam für Nachhaltigkeit im Kreis Euskirchen

Projekt „MehrWertRevier“ der Verbraucherzentrale veröffentlicht  digitalen Wegweiser zu nachhaltigen Initiativen und Vereinen 
Gemeinsam Dinge reparieren, Lebensmittel vor dem Wegwerfen retten, einen Garten anlegen oder sich fürs Fahrradfahren stark machen: Viele Menschen im Kreis Euskirchen sind bereits nachhaltig engagiert und setzen sich für Ressourcen- und Klimaschutz ein. Wer wissen möchte, welche Vereine, Gruppen und Einrichtungen es in der  Umgebung gibt und welches Engagement zu den eigenen Interessen passen könnte, wird im neuen „Mitmach-Kompass“ fündig. Der digitale Wegweiser enthält Kurzbeschreibungen und Kontaktadressen zu zahlreichen Initiativen aus den Bereichen Ernährung, Müllvermeidung, Mobilität, Ressourcenschutz und Biodiversität.  
„Es gibt viele Möglichkeiten, zusammen mit anderen für Nachhaltigkeit aktiv zu werden. Der Mitmach-Kompass lädt dazu ein, ein Engagement zu finden, das einem Spaß macht“, erklärt Ronja Meiser, Botschafterin für nachhaltigen Konsum im Projekt „MehrWertRevier“ der Verbraucherzentrale NRW, das den Online-Wegweiser entwickelt und umgesetzt hat.
Insgesamt sind im Mitmach-Kompass aktuell rund 200 Initiativen, Vereine und Einrichtungen aus dem gesamten Rheinischen Revier aufgeführt – von Reparatur-Cafés über Gemeinschaftsgärten, CleanUp-Gruppen, Offenen Bücherschränken, ADFC- und Nabu-Ortsgruppen bis hin zu den Tafeln oder lokalen Netzwerken wie Transition Town. Filtermöglichkeiten gibt es zum einen nach Regionen und Kreisen, zum anderen nach fünf Themenkategorien (Ernährung, Mobilität, Netzwerke, Ressourcen, Natur). Eine kurze Beschreibung der jeweiligen Aktivitäten, Mitmach-Möglichkeiten sowie Kontaktwege vervollständigen die Einträge. „Die Zusammenstellung macht deutlich, wie vielfältig der Einsatz für Nachhaltigkeit im Kreis Euskirchen bereits ist“, so Ronja Meiser.
Der Mitmach-Kompass ist zu finden unter www.mitmach-kompass.de.
„MehrWertRevier" ist ein Nachhaltigkeitsprojekt der Verbraucherzentrale NRW im Rheinischen Revier. Es unterstützt die Menschen dabei, Ressourcen zu schonen und sich gemeinsam für einen ökologisch nachhaltigen Konsum einzusetzen. Das Projekt wird gefördert mit Mitteln des Bundesumweltministeriums (BMUV) und des Landes NRW. www.mehrwertrevier.nrw
Für weitere Informationen
Ronja Lotta Meiser | Botschafterin für nachhaltigen Konsum
Tel. 0211 913802145

 

Was FTI-Reisende jetzt noch zurückbekommen

 
Tipps für Betroffene nach dem Insolvenzantrag der FTI Touristik GmbH
 
Die Insolvenzeines der größten Reiseanbieter Deutschlands hat direkte Auswirkungen auf zehntausende Reisende. Auch im Kreis Euskirchen machen sich Menschen Sorgen, ob sie ihren gebuchten Urlaub antreten können oder, falls sie schon verreist sind, wie sie nun zurückkommen. Schon seit Dienstag werden Reisen abgesagt oder finden nur noch teilweise statt. Die Insolvenz betrifft alle Leistungen der FTI Touristik, also auch dort gebuchte Mietwagen oder Camper. Die Hotline und die Internetseite des Anbieters waren gestern bereits überlastet. Die Verbraucherzentrale NRW hat für Betroffene aktuelle Informationen auf ihrer Internetseite zusammengestellt und bietet auch persönliche Beratung an. „Die erfreuliche Nachricht: Pauschalreisen sind immerhin gut abgesichert“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle in Euskirchen. Sie nennt die wichtigsten Punkte für Reisende.
 
  • Wer genau ist betroffen?
    Zur insolventen FTI Touristik gehören die Marken „FTI“, „5vorFlug“, „BigXtra Touristik“, „DriveFTI“und „Cars und Camper“. Auswirkung hat die Ankündigung auf alle direkt bei diesen Marken gebuchten Leistungen. Nicht betroffen sind Leistungen, die von FTI an Drittanbieter wie TUI, Alltours, DERTOUR oder Vtours vermittelt wurden. Reisen von FTI und seinen Marken konnten auch über gängige Reisebüros und Online-Buchungsplattformen wie Check24 oder ab-in-den-Urlaub gebucht werden. Bei Unklarheiten sollten Betroffene in ihre Buchungsunterlagen schauen, dort ist der Reiseveranstalter meist schnell zu finden. Im Zweifelsfall kann man sich direkt an den Reisevermittler wenden.
 
  • Wie sind Pauschalreisen abgesichert?
    Pauschalreisen sind nach der Pleite von Thomas Cook 2019 für große Reiseanbieter verpflichtend über den „Deutsche Reisesicherungsfonds“(DRSF) abzusichern. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für ein und denselben Urlaub zusammen gebucht werden. Unter diesen Schutz fallen insbesondere Flug- und Hotelpakete. Vermieden werden soll durch den Sicherungsfonds, dass Reisende ohne Hotelzimmer und ohne Rückflug am Urlaubsort festsitzen. FTI gab bekannt, dass bereits angetretene Pauschalreisen in Zusammenarbeit mit dem DRSF wie geplant zu Ende geführt werden können oder, falls das nicht möglich ist, eine Rückreise organisiert wird. Davon betroffene Kund:innen werden laut FTI direkt kontaktiert. Auch bei einer für die Zukunft gebuchten Pauschalreise sind Reisende durch den DRSF abgesichert. FTI wird laut Ankündigung alle zukünftigen Reisen stornieren, die Rückerstattung läuft über den DRSF, der die Kund:innen kontaktiert, sobald er vom Reiseanbieter die erforderlichen Daten erhalten hat. Ob sie unter den Schutz fallen, erkennen Betroffene auch daran, dass der Buchung ein sogenannter „Sicherungsschein“ des DRSF beilag.
 
  • Was gilt bei Einzelbuchungen?
    Wer Übernachtungen, einen Flug oder Leihwagen einzeln bei FTI gebucht hat, fällt nicht unter den Schutz des Deutschen Reisesicherungsfonds. Allerdings versucht das Unternehmen laut eigener Mitteilung, auch hier eine Lösung zu finden, damit bereits angetretene Reisen möglichst wie geplant komplett absolviert werden können. Das Unternehmen will die Betroffenen direkt kontaktieren. Wer eine in der Zukunft liegende Einzelleistung gebucht und bezahlt hat, sollte versuchen, die Zahlung über seinen Zahlungsdienstleister (Kreditkarte, Paypal etc.) zurückzufordern. Forderungen aus Einzelbuchungen können ansonsten nur im regulären Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Vermutlich ist in solchen Fällen jedoch wenn überhaupt nur mit einer niedrigen Teilerstattung zu rechnen. Angemeldet werden die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter des Unternehmens.
 
 
Für weitere Informationen
 
Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen
Tel. 02251 506 45 01
 

Weiterführende Infos und Links:
 
 
  • Infos zum Deutschen Reisesicherungsfond unter:
 

Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Fax: 02251 506 45 07

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Shampoo statt Tablet im Paket: Warnung vor Falschlieferungen durch Online-Händler

Die Türklingel läutet und endlich ist das Paket da. Doch darin ist nicht etwa das bestellte Tablet, sondern eine Flasche Shampoo, eine Steckerleiste oder ein Set Buntstifte. Solche Szenarien sind keinesfalls erdacht, sondern kommen inzwischen immer häufiger vor, wie betroffene Verbraucher:innen berichten. Derartige Falschlieferungen sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch arge Probleme bereiten. Denn Betroffene müssen den Versender erst einmal darüber informieren, dass nicht der Artikel geliefert wurde, den sie bestellt haben. „Das ist erst einmal eine ziemliche Zwickmühle für Verbraucher:innen“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Euskirchener Verbraucherzentrale. „Denn die Ware kann ja nicht einfach kommentarlos zurückgeschickt werden. Im schlimmsten Fall würde dann der Kunde selbst als vermeintlicher Betrüger dastehen.“ Sie gibt Tipps, wie zu verfahren ist, wenn man falsche Ware erhält, und wie man sich absichern kann.
 
- Schon beim Empfang aufmerksam sein
Die Pakete werden inzwischen oft mit zahlreichen Informationen zum Versandstatus (Tracking-Informationen) begleitet. Daher wissen Kund:innen in der Regel, wann welche bestellte Ware bei ihnen eintrifft. Wenn man das Paket persönlich annehmen kann, sollte man unbedingt darauf achten, dass dies unbeschädigt und ordentlich verklebt ist. Na-türlich können auch verschlossene Pakete falsche Ware enthalten. Da-her sollte man ebenfalls auf das zu erwartende Gewicht und die Größe des Paketes achten. Stimmt etwas nicht, sollte dies noch im Beisein des Lieferdienstes angesprochen und geklärt werden. Eventuell kann das Paket noch im Beisein des Paketboten geöffnet werden.
 
- Dokumentieren und Beweise sichern
Lästig, aber hilfreich: Besteht der Verdacht auf Falschlieferung, sollte das Öffnen des Paketes am besten per Video dokumentiert werden oder in Anwesenheit von Zeug:innen stattfinden. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Paketschein als Beweis aufzubewahren, da auf diesem das Gewicht des Paketes vermerkt ist.
 
- Sich zur Wehr setzen
Wichtig bei einer Falschlieferung ist, diese nicht einfach wieder an den Online-Shop zurückzuschicken. So kann es nämlich passieren, dass die Retourenabteilung annimmt, dass der Kunde beziehungsweise die Kundin die Ware vor dem Zurücksenden ausgetauscht hat. Daher sollten Betroffene sich sofort beim Kundenservice melden und explizit auf die Falschlieferung hinweisen. Dort können die Mitarbeiter:innen dann eine Notiz für die Retoure vermerken. Stellt sich der Onlinehändler trotzdem quer, sollten sich Verbraucher:innen rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Die Chancen stehen hier für Betroffene gut, da der Händler hier in der Pflicht istRechtsberatung bietet die Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Euskrichen an. Termine können unter 02251 506 45 01 vereinbart werdenn.
 
 
Weiterführende Infos und Links:
 
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„Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/24“

Neuer Ratgeber lotst zu Sparpotenzial
Mehr als ein Viertel aller Rentnerinnen und Rentner muss eine Steuererklärung abgeben. Und es werden immer mehr – dafür sorgen insbesondere steigende Renten und das Alterseinkünftegesetz. Nicht zu vergessen sind weitere Einkünfte neben der Rente, zum Beispiel wenn Einnahmen aus Vermietungen erzielt werden. Aber es gibt auch gute Nachrichten: Wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, müssen gar keine Steuern gezahlt werden. Und wer die vielen Möglichkeiten kennt, um die Steuerlast zu senken, kann den steuerpflichtigen Teil seiner Rente deutlich reduzieren. Allen voran bietet das neue Wachstumschancengesetz denjenigen, die im Jahr 2023 in Rente gegangen sind, hierzu weitere Chancen. Der jetzt erschienene Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/24“ der Verbraucherzentrale lotst verständlich durch Antragsformulare und zeigt Sparpotenziale.
Zum Einstieg wird erläutert, welche Einkunftsarten es gibt und wie das zu versteuernde Einkommen zu berechnen ist. Anhand vieler Beispiele werden praktische Tipps gegeben, um Grundfreibetrag, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben geltend zu machen. Denn Steuerpflicht heißt nicht immer automatisch „Portemonnaie auf“. Wo Eintragungen vorzunehmen sind wird ebenso erklärt wie die Vorgaben, um die Ausgaben nachzuweisen. Ein eigenes Kapitel gibt Hinweise, was private Vermieter bei der Steuererklärung beachten müssen und welche Belege hierfür wichtig sind. Wann der Fiskus die Hand aufhält, wenn mit Geld Geld verdient wird, ist ebenso zu erfahren wie beispielsweise mit der Ehrenamtspauschale die steuerfreien Einnahmen optimiert werden können.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/2024“ hat
208 Seiten und kostet 16,- Euro, als E-Book 12,99 Euro. Er ist in der Beratungsstelle in der Wilhelmstraße 37 in Euskirchen erhätlich.
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen

Unerwarteter Anruf von der Verbraucherzentrale? Vorsicht, Falle!

Die Verbraucherzentrale Euskirchen warnt vor aktueller Betrugsmasche: 
 
- Die Verbraucherzentrale ruft niemals unaufgefordert an und sucht Menschen auch nicht eigenmächtig zu Hause auf.
- Betroffene sollten sich nicht in ein Gespräch verwickeln lassen und keine sensiblen Daten preisgeben.
 
Die Beratungsstelle Euskirchen erreichen zurzeit vermehrt Hinweise auf betrügerische Anrufe im Namen der Verbraucherzentrale NRW. Die Kriminellenversuchen, an persönliche Daten oder Kontonummern zu gelangen. Im Telefon angezeigt wird beispielsweise eine Düsseldorfer Rufnummer (Vorwahl 0211, Ziffern 955 88 und unterschiedliche Endungen) oder auch Rufnummern aus den Niederlanden. „Diese Anrufe kommen nicht von uns“, warnt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle und stellt klar: „Verbraucherzentralen treten niemals von sich aus und unaufgefordert in telefonischen oder sonstigen Kontakt. Unsere Beratung findet ausschließlich auf Nachfrage Ratsuchender statt.“
 
Immer wieder wollen sich Personen in betrügerischer Absicht den guten Ruf der Verbraucherzentrale zu Nutze machen. Um Vertrauen zu erwecken und die Menschen in der Leitung zu halten, stellen sich die Kriminellen am Telefon als „Verbraucherzentrale“ oder „Verbraucherberatung“ vor. Die Maschen, um bei den telefonisch Überrumpelten sensible Daten wie Kontoverbindungen in Erfahrung zu bringen, sind vielfältig. „Aktuell wird beispielsweise behauptet, dass Adresse und Bankkontonummer (IBAN) überprüft werden müssten, um angebliche kostenpflichtige Dateneinträge zu löschen. In anderen Fällen ging es um die Kündigung von Lotto- oder Gewinnspielverträgen, die die Angerufenen sonst teuer zu stehen kämen“, erklärt Monika Schiffer.
 
Die Verbraucherzentrale NRW warnt eindringlich vor den Anrufen und rät Betroffenen, sich möglichst nicht in ein Gespräch verwickeln zu lassen, kein Geld zu bezahlen und keinesfalls persönliche Daten preiszugeben: „Behaupten Fremde am Telefon oder an der Haustür, von der Verbraucherzentrale zu sein, ist Skepsis geboten. Wir unterbreiten niemals unaufgefordert telefonische oder sonstige Angebote und holen auch keine Wert-gegenstände oder Bargeld ab. Im Zweifel sollten sich die so Kontaktierten bei uns melden“, sagt die Beratungsstellenleiterin.
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
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