Betrug mit Fake-Immobilien

Verbraucherzentrale NRW warnt vor der Preisgabe sensibler Daten bei der Wohnungssuche.
Der Druck auf dem Wohnungsmarkt ist in vielen Städten groß. Auf eine Anzeige melden sich oft etliche Interessenten. Nicht alle erhalten die Chance, die angebotene Wohnung überhaupt zu besichtigen. Diese Notlage nutzen Immobilienbetrüger aus, um mit gefälschten Wohnungsinseraten auf Plattformen wie Immobilienscout24, Immowelt oder Immonet Kasse zu machen. „Betrüger verlangen die Preisgabe sensibler Daten wie Gehaltsnachweise oder die Kopie des Personalausweises, noch vor der ersten Wohnungsbesichtigung. Mit diesen Informationen können sie dann weiter agieren und zum Beispiel Verträge im Namen der Betroffenen abschließen oder Konten eröffnen”, erklärt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle in Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, wie man Fake-Inserate erkennt und worauf Wohnungssuchende bei Weitergabe personenbezogener Daten achten sollten.
 
  • Unseriöse Anzeigen erkennen
    Ein Hinweis auf gefälschte Immobilienanzeigen sind ungewöhnlich niedrige Kauf- und Mietpreise. Auch viel zu niedrig angesetzte Nebenkosten können ein Indiz für eine gefälschte Wohnungsanzeige sein. Viele Immobilienbetrüger locken mit ansprechenden Immobilienbildern wie aus dem Prospekt. Bei den Fotos handelt es sich jedoch oft um kopierte Bilder aus dem Internet. Um diese Masche zu entlarven, können die Bilder in die umgekehrte Bildersuche einer Suchmaschine hochgeladen werden. So erkennt man, ob und wo das Bild im Netz noch verwendet wird. Auch kann es sich bei dem Inserat um eine Kopie einer oder mehrerer tatsächlich existierender Anzeigen handeln. Auch hier hilft die Überprüfung mit einer Suchmaschine. Schwieriger wird es, professionell gefälschte Anzeigen zu erkennen, die mit künstlicher Intelligenz erzeugt wurden und täuschend echt wirken.
 
  • Kein Geld vorab überweisen
    Eine häufige Masche ist der Trick mit der Vorkasse. Ein angeblicher Wohnungseigentümer kontaktiert die Interessenten und teilt mit, dass er selbst im Ausland sei und daher nicht zur Besichtigung kommen kann. Gleichzeitig bietet er als Alternative an, den Schlüssel für die Wohnungsbesichtigung per Post zuzuschicken oder durch einen Mittler zu übergeben. Als Kaution hierfür sollen die Interessenten vorab Geld überweisen. Sobald die Überweisung erfolgt ist, ist der vermeintliche Eigentümer plötzlich nicht mehr erreichbar. Die Betroffenen bekommen keinen passenden Wohnungsschlüssel und das Geld ist auch weg.
 
  • Keine sensiblen Daten preisgeben
    Betrüger nutzen die Tatsache aus, dass bei der Wohnungssuche von Eigentümer:innen oder Makler:innen in der Regel die Angabe von bestimmten Informationen verlangt wird. Dazu gehören Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft und Angaben über die eigenen Lebensumstände im Rahmen einer Selbstauskunft. Viele fordern auch eine Kopie des Personalausweises. Dazu haben sie allerdings keine Berechtigung. Denn für die Prüfung der in der Selbstauskunft gemachten Angaben reicht es aus, sich den Personalausweis vorzeigen zu lassen. Betrüger können die gesammelten Daten auf unterschiedliche Weise nutzen. Auf der Gehaltsabrechnung sind beispielsweise Daten wie Kontoinformationen, Arbeitgeber oder die Kontaktdaten der zuständigen Personalabteilung. Kriminelle können sich damit zum Beispiel beim Arbeitgeber als die betroffene Person ausgeben und über eine angebliche Änderung der Kontodaten für kommende Gehaltszahlungen informieren. Erst mit der ausbleibenden Gehaltszahlung fällt der Betrug dann häufig auf. Verbraucher:innen sollten grundsätzlich sehr vorsichtig mit der Herausgabe von persönlichen Daten sein. Eine Kopie des Personalausweises sollte grundsätzlich nicht verschickt werden, schon gar nicht vor der ersten Wohnungsbesichtigung. Wenn dies zum Abschluss des Mietvertrages unvermeidlich ist, sollten alle Stellen, die nicht relevant sind, geschwärzt werden. Auch kann ein Vermerk, der quer auf der Kopie angebracht wird, wie „Für Wohnungsbewerbung“ einem möglichen Missbrauch vorbeugen. Das gilt auch für Gehaltsnachweise.
 
  • Betrug unverzüglich melden
    Wenn Verbraucher:innen Opfer eines Betrugs geworden sind, sollten sie keine falsche Scham haben und sich in jedem Fall bei der zuständigen Polizeidienststelle melden, um Anzeige zu erstatten. Das ist auch online möglich. Zur Beweissicherung sollte jegliche Korrespondenz mit dem Betrüger aufbewahrt und der Anzeige beigelegt werden. Das ist insbesondere für mögliche weitere Konsequenzen, die sich aus dem Datenklau ergeben können, wichtig. So können Betroffene mit der Anzeige gegen unberechtigte Forderungen vorgehen. Wer als Betroffener Rechnungen oder Mahnungen erhält, weil Betrüger Verträge in seinem Namen und mit seiner Identität abgeschlossen haben, sollte sich unbedingt an die Gläubiger wenden und auf den Identitätsdiebstahl hinweisen. Auch sollten Betroffene den Betrugsfall beim Plattformbetreiber melden, damit dieser entsprechende Schritte einleiten kann, zum Beispiel die Fake-Wohnungsanzeige von der Plattform nehmen und weitere mögliche Betroffene über den Betrugsversuch informieren.
 
Weiterführende und Links:
 
Weitere Informationen zu Fake-Anzeigen und wie Verbraucher:innen sich schützen können unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/27576
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37, 53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01   Fax: 02251 506 45 07

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Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
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Gemeinschaftsgarten gründen: So geht’s

Gemeinschaftsgarten gründen: So geht’s
Verbraucherzentrale bietet kostenloses Coaching für alle Garten-
Interessierten im Kreis Euskirchen an
 
Eigenes Gemüse anbauen, Artenvielfalt fördern und das Stadt-Klima
verbessern: Im Gemeinschaftsgarten ist das auch ohne eigenes Grundstück möglich. Beim
gemeinsamen Ackern, Säen und Ernten wachsen zudem Nachhaltigkeit und sozialer
Zusammenhalt. Was es bei der Gründung eines Gartenprojekts zu beachten gilt und wie
das Engagement über viele Jahre Früchte trägt, vermittelt ein kostenloses Schritt-für-Schritt-
Coaching der Verbraucherzentrale NRW gemeinsam mit der Stiftung „anstiftung“. Los geht es
mit zwei Online-Info-Veranstaltungen, wahlweise am 19. oder 26. Sept. 2024, jeweils ab 19 Uhr.
 
Ein Gemeinschaftsgarten kann auf einer Brache, im Hinterhof oder am Rande einer öffentlichen
Grünfläche entstehen. Auch an Wohnanlagen, auf Firmen- und Gemeindegrundstücken oder
ehemaligen Parkplätzen haben urbane Gärten bereits Wurzeln geschlagen. Rund 150 gibt es
derzeit in Nordrhein-Westfalen.
Um das gemeinschaftliche Gärtnern speziell im Gebiet des Rheinischen Reviers noch weiter zu
fördern und zu unterstützen, bieten das Projekt MehrWertRevier der Verbraucherzentrale NRW
und die Stiftung „anstiftung“ ab September 2024 ein Coaching für Gründungswillige an.
„Gärtnern macht Spaß und ist ein schöner Ausgleich zum Alltag. Außerdem ist es toll, selbst
regionale und gesunde Lebensmittel zu erzeugen. Und nicht zuletzt machen Gemeinschafts-
gärten unsere Umgebung bunter, artenreicher und vielfältiger“, so Ronja Meiser, Botschafterin
für nachhaltigen Konsum im Projekt MehrWertRevier und zuständig für den Kreis Euskirchen.
 
Schritt für Schritt von der Idee zur Umsetzung
Im Coaching-Programm erfahren Interessierte Schritt für Schritt, wie aus der Idee „Gemein-
schaftsgarten“ Realität werden kann. Wie finde ich Gleichgesinnte? Wer kann mit Flächen
helfen? Soll es einen thematischen Schwerpunkt geben? Was ist mit Versicherungs- und
Haftungsfragen?
Welche Kosten fallen an? Welche Infrastruktur (Wasser, Strom) braucht der Garten? Alle
praktischen Aspekte werden mit Expert:innen des Netzwerks Urbane Gärten der Stiftung
„anstiftung“ besprochen und geklärt.
 
Online-Workshops stehen Einzelpersonen und Gruppen offen
Kostenlos mitmachen können sowohl Einzelpersonen als auch kleine Gruppen, beispielsweise
interessierte Nachbar:innen, Teams aus Vereinen und Kirchengemeinden, Mitarbeitende aus
Verwaltungen oder von sozialen Trägern. Den Auftakt setzen zwei unverbindliche Info-
Veranstaltungen wahlweise am 19. oder 26. September, jeweils online ab 19 Uhr. An einem
dieser Abende können sich die Teilnehmenden entscheiden, ob sie das Coaching wahrnehmen
möchten. Vier weitere Treffen finden dann zwischen Oktober 2024 und Januar 2025 ebenfalls
online statt.
 
Alle Informationen und ein Anmeldeformular für die Info-Veranstaltungen sind zu finden unter
www.mehrwertrevier.nrw/veranstaltungen.
 
„MehrWertRevier" ist ein Nachhaltigkeitsprojekt der Verbraucherzentrale NRW im Rheinischen
Revier. Es unterstützt die Menschen dabei, Ressourcen zu schonen und sich gemeinsam für
einen ökologisch nachhaltigen Konsum einzusetzen. Das Projekt wird gefördert mit Mitteln
des Bundesumweltministeriums (BMUV) und des Landes NRW.
 
www.mehrwertrevier.nrw

Durchblick bei dynamischen Stromtarifen

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie sie funktionieren und worauf beim Abschluss eines Vertrages zu achten ist
Die wachsende Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien wie Sonne und Wind führt zu stärker schwankenden und teils niedrigeren Bör-senpreisen am Energiemarkt. Diese Schwankungen werden bei normalen Stromtarifen aber nicht weitergegeben, denn diese haben einen festen Grundpreis pro Jahr und einen fixen Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstun-den (kWh). Das Besondere an dynamischen Stromtarifen ist, dass sie kei-nen festen Arbeitspreis beinhalten, sondern an die Preise der Strombörse gekoppelt sind. „Dynamische Stromtarife können private Haushalte für ihr flexibles Verbrauchsverhalten belohnen. Allerdings tragen diese dann auch das Risiko für schwankende Strompreise selbst“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle in Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW. „Profitieren können Verbraucher:innen mit hohen und flexiblen Verbräuchen, beispielsweise Haushalte mit Wärmepumpen, Batteriespeichern und Elektroautos. Für durchschnittliche Haushaltsstromkunden sind die dynamischen Tarife in der Regel aber nicht empfehlenswert.“ Was vor der Auswahl eines dynamischen Tarifs und einem Vertragsabschluss zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW im Folgenden zusammengestellt.
 
  • So funktionieren dynamische Stromtarife
    Dynamische Stromtarife haben keinen festen Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, sondern sind an die Preise des Großhandels gekoppelt. Dort wird zu sich stündlich ändernden Preisen der Strom gehandelt, der am nächsten Tag geliefert wird. Damit kennen Energieversorger einen Tag vor der Lieferung des Stroms die Preise für die nächsten Stunden des Folgetages und geben diese an ihre Vertragskunden weiter. Für Verbraucher:innen ändern sich damit stündlich die Preise und das an jedem Tag. An Tagen mit viel Wind und Sonne können die Preise recht niedrig sein und an Tagen mit wenig Wind und Sonne sehr hoch. Zusätzlich zum Börsenpreis besteht der Arbeitspreis aus feststehenden Umlagen, Steuern, Abgaben und Netzentgelten, sodass auch bei negativen Börsenpreisen meist ein Preis für die genutzte Kilowattstunde zu zahlen ist.
 
  • Voraussetzungen für die Nutzung dynamischer Stromtarife
    Um die Preisveränderungen genau abrechnen zu können, benötigt man ein intelligentes Messsystem, welches unter dem Namen „Smart Meter“ bekannt ist. Dieses übermittelt einmal täglich viertelstündliche Verbrauchsdaten an den Messstellenbetreiber. Ab 2025 hat jeder Haushalt das Recht, den Einbau eines intelligenten Messsystems zu verlangen. Dieses muss dann innerhalb von vier Monaten vom jeweiligen Betreiber installiert werden. Die jährlichen Kosten für ein entsprechendes Gerät betragen für Haushalte bis 10.000 kWh Stromverbrauch 20 Euro pro Jahr und für Haushalte mit Wärmepumpe und E-Auto-Ladestation 50 Euro pro Jahr. Die einmalige Installationsgebühr beträgt 30 Euro. Zusätzlich ist eine automatische Verbrauchssteuerung entsprechend der tagesaktuellen Börsenpreise sinnvoll, die allerdings eine weitere technische Ausstattung erfordert.
 
  • Preissystem bei dynamischen Stromtarifen verstehen
    Der Preis der Tarife setzt sich in der Regel aus einem festen monatli-chen Grundpreis und einem dynamischen Arbeitspreis zusammen. Die meisten Energieversorger finanzieren sich über eine fixe monatliche Gebühr. Darüber hinaus wird von einigen Anbietern eine Gebühr erho-ben, die auf den flexiblen Arbeitspreis aufgeschlagen wird. Diese Ge-bühren sind ein wichtiges Unterscheidungsmal bei der Auswahl eines Anbieters und sollten von Verbraucher:innen bei der eigenen Recherche besonders geprüft werden. Einige dynamische Stromtarife lassen sich über Stromvergleichsportale finden. Die dortigen Preise sind allerdings wenig aussagekräftig. Diese ändern sich häufig ab dem zweiten Monat und die Gebühr ist nicht ausgewiesen, sondern Teil des Grundpreises. Darum ist es sinnvoll, Vergleichsportale ausschließlich für die Vorauswahl möglicher Anbieter zu nutzen. Wichtiger für Verbrau-cher:innen: Auf die Internetseite der ausgewählten Anbieter gehen, um deren Angebot zu dynamischen Stromtarifen genau zu verstehen.
 
  • Das ist vor Vertragsabschluss zu beachten
    Verbraucher:innen sollten abschätzen, welche Möglichkeiten sie zur Verlagerung ihres täglichen Stromverbrauchs haben. Besonders Haus-halte mit hohen und flexiblen Verbräuchen durch Wärmepumpen, Bat-teriespeicher oder Ladestationen für E-Autos können so von dynami-schen Stromtarifen profitieren. Wichtig dabei ist, auf eine kurze Ver-tragslaufzeit zu achten. Die meisten aktuell angebotenen dynamischen Tarife haben kurze Vertragslaufzeiten mit monatlicher Kündigungsfrist. Stellt sich ein ausgewählter Tarif als nicht ideal heraus, ist ein schneller Wechsel zu einem anderen Anbieter möglich. Zusätzlich sollte bei der Recherche geprüft werden, wann und wo die Preise für den nächsten Tag abgerufen werden können. In der Regel ist dies über die Internet-seiten des Anbieters oder entsprechende Apps möglich.
 
Weitere Informationen und Links:
 
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
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Fax: 02251 506 45 07

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Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

Wenn das Konzert zum Reinfall wird

Das Tickettool der Verbraucherzentralen prüft Ansprüche bei Problemen auf Konzerten und bei Festivals.
Um ihren Lieblingsstar live zu erleben, geben viele Menschen sehr viel Geld aus. Die Erwartungen an einen unvergesslichen Abend sind entsprechend hoch. Aber nicht immer läuft das Event so reibungslos ab wie erwartet: Das Konzert beginnt zu spät, ein Unwetter zieht über das Gelände oder die Bühne ist vom teuer bezahlten Sitzplatz nur schlecht zu sehen. Welche Rechte Betroffene haben, lässt sich mit dem kostenlosen Tickettool der Verbraucherzentralen prüfen.
 
  • Das Konzert wird abgebrochen
    Findet das Konzert nicht vollständig statt, muss auch nicht voll gezahlt werden. Sollte sich der Veranstalter nicht von sich aus kulant zeigen, können sich Betroffene um Rückzahlung eines anteiligen Betrags des Ticketpreises bemühen. Wie viel sie vom Veranstalter fordern können, richtet sich nach dem Einzelfall. Wenn der Veranstalter Schuld an dem Ausfall hat, hat er gegebenenfalls auch Schäden zu ersetzen, die entstanden sind – zum Beispiel die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten. Bei einem Unwetter wird das in aller Regel nicht der Fall sein.
 
  • Das Konzert beginnt zu spät oder ist zu kurz
    Wenn das Konzert um 20 Uhr beginnen soll, sich die Band kurz vor 22 Uhr aber immer noch nicht blicken lässt, müssen Fans das nicht hinnehmen. Sie können entweder versuchen, die Eintrittskarte gleich vor Ort zurückzugeben und Geld zurückzubekommen oder später einen Teil des Eintrittspreises beim Veranstalter zurückzufordern. Beginnt das Konzert zwar pünktlich, wird aber nach einer halben Stunde wieder beendet, können Fans ebenfalls einen Teil des Ticketpreises zurückfordern. Auch wenn es keine generellen Richtwerte für die Mindestdauer eines Konzertes gibt, müssen sich Verbraucher:innen nicht alles gefallen lassen. Seriöse Veranstalter können in der Regel auch vorher darüber Auskunft geben, wie lange das Konzert ungefähr dauern wird. Darüber hinaus finden sich häufig im Internet Informationen zur Spieldauer und entsprechenden Setlists von vorangegangen Konzerten.
 
  • Die Sicht ist eingeschränkt
    Nicht immer ist der Blick auf den Lieblingsstar so gut wie erhofft. Werden Plätze in unterschiedlichen Kategorien angeboten, dann ist die „bessere Sicht“ auf die Bühne ein Kriterium für einen höheren Preis. Solange der Veranstalter nicht bereits beim Verkauf der Tickets konkret auf eine eingeschränkte Sicht hinweist, dürfen Verbraucher:innen darauf vertrauen, dass der Veranstalter auf teureren Plätzen für eine bessere Sicht sorgt. Ist das nicht der Fall, können Verbraucher:innen den Ticketpreis nachträglich mindern. Bei Stehplätzen ist grundsätzlich immer damit zu rechnen, dass die Sicht auf die Bühne durch andere Personen oder die Entfernung des Platzes zur Bühne eingeschränkt oder nicht möglich ist. Der Veranstalter muss hier nicht für eine ungehinderte Sicht auf die Bühne sorgen. Trotzdem dürfen Fans auch bei unbestuhlten Veranstaltungen davon ausgehen, dass sie die Möglichkeit haben, die Darbietung zu sehen. Bei größerer Entfernung zur Bühne könnte dies bedeuten, dass der Veranstalter beispielsweise eine zusätzliche Übertragung über eine Leinwand anbieten sollte.
 
  • Der Sound ist schlecht
    Ist der Ton aufgrund fehlerhafter Technik schlecht, etwa weil er viel zu laut, leise oder verzerrt ist, liegt ein Mangel vor. Entscheidend ist, dass der Ton objektiv unzureichend war und es sich nicht um ein subjektives Empfinden einzelner Besucher:innen handelt. Ist das der Fall, können Verbraucher:innen den Ticketpreis nachträglich mindern.
 
Weiterführende Infos und Links:
 

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Prämiensparvertrag: Was die BGH-Urteile für Zinsansprüche bedeuten

Verbraucherzentrale NRW rät Betroffenen in NRW, genau auf Verjährungsfristen zu achten / Musterbrief online abrufbar
Seit vielen Jahren werden Prämiensparverträge vor Gericht verhandelt. Die häufig schon in den 1990er Jahren abgeschlossenen Sparverträge hatten nur vergleichsweise geringe variable Sparzinsen, dafür aber bei zunehmender Laufzeit fest vereinbarte, steigende Prämien, die für die Banken teuer wurden. Schon mehrfach urteilten Gerichte, dass die in Prämiensparverträgen verwendete Zinsklauseln unzulässig sind und Banken und Sparkassen die Zinssätze nicht einseitig zu ihren Gunsten ändern dürfen. Umstritten war bislang, wie die Zinsen neu zu berechnen sind, also welche Nachforderungen betroffene Verbraucher:innen geltend machen können. Nach Musterfeststellungsklagen mehrerer Verbraucherzentralen und des Dachverbandes vzbv gibt es seit gestern zwei richtungsweisende Urteile und damit Klarheit für Betroffene. Sparer:innen müssen nun aber darauf achten, wann ihre Ansprüche auf Nachzahlungen verjähren.
 
  • Worüber der Bundesgerichtshof (BGH) genau entschieden hat:
    Betroffen sind in erster Linie Prämiensparverträge verschiedener Spar-kassen aber auch anderer Banken. Diese wurden häufig schon in den 1990er bzw. Anfang der 2000er Jahren abgeschlossen und zeichnen sich durch vergleichsweise geringe variable Sparzinsen aus, die mit zunehmender Laufzeit durch fest vereinbarte, steigende Prämien aus-geglichen wurden. Der Bundesgerichtshof hat nun im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentralen über den Re-ferenzzinssatz für die Zinsanpassungen in diesen Verträgen entschieden (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Klar ist, dass die Sparkassen zu wenig Zinsen gezahlt haben. Festgelegt ist nun auch ein Maßstab, wie die Zinsen neu berechnet werden müssen. Aus Sicht der Verbrau-cherschützer sind nun alle Sparkassen verpflichtet, die Zinsen neu zu berechnen und von sich aus Entschädigungen in die Wege zu leiten. Laut BGH muss ein bestimmter Referenzzins der Bundesbank ange-wendet werden. Betroffene können auf Nachzahlungen im niedrigen vierstelligen Bereich hoffen. Im Jahr 2021 gab es laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rund 1,1 Millionen Prä-miensparverträge.
 
  • Wer ist betroffen?
    Zeitkritisch sind Prämiensparverträge, die zum Jahr 2021 gekündigt wurden. Denn sobald der Sparvertrag rechtmäßig beendet ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Betroffen sind vor allem Verbrau-cher:innen, die bisher gar keine oder keine verjährungshemmenden Schritte veranlasst haben. Wer bisher nur eine Zinsnachberechnung angefordert oder das Geldinstitut zur Nachzahlung aufgefordert hat, ist leider nicht auf der sicheren Seite. Eine verlässliche verjährungshem-mende Wirkung erreicht man nur über eine Klage oder ein Ombudsver-fahren. Solange ein Sparvertrag noch läuft, besteht hingegen kein Zeit-druck, eine neue Vereinbarung abzuschließen oder eine Nachzahlung auszuhandeln.
 
  • Wann droht die Verjährung?
    Solange der Vertrag läuft, verjährt das Recht auf eine Zinsnachzahlung nicht. Jedoch haben verschiedene Banken und Sparkassen in den ver-gangenen Jahren Prämiensparverträge gekündigt. Verbraucher:innen, deren Prämiensparvertrag mit Wirkung im Jahr 2021 (also Kündigung zum 01.01.2021 und später) rechtmäßig gekündigt wurde, müssen nun aufpassen. Ist die Kündigung für 2021 erklärt worden, tritt die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2024 ein. Für die Folgejahre gilt Ent-sprechendes.
 
  • Was sollten Betroffene jetzt tun?
    Wer Ansprüche gegen eine Bank oder Sparkasse geltend machen möchte, sollte bei drohender Verjährung umgehend noch in diesem Jahr tätig werden und etwa eine Klage erheben oder einen Schlich-tungsantrag bei den zuständigen Ombudsleuten stellen. Im Zweifel soll-ten Betroffene sich noch in diesem Jahr anwaltlich beraten lassen. Während eines laufenden Ombudsmannverfahrens können Ansprüche in der Regel nicht verjähren. Wenn das Verfahren beendet ist, tritt die Verjährung allerdings wieder in Kraft. Bei Verbraucher:innen, die mit ih-rer Sparkasse bereits eine Einigung hinsichtlich der Kündigung oder ei-ner Zinsnachzahlung getroffen haben, ist eher davon auszugehen, dass die von der Sparkasse vorgelegte Vereinbarung auch eine Regelung zum Ausschluss weiterer Ansprüche enthält und die Angelegenheit abgeschlossen ist. Nicht alle Sparkassen haben bisher Kündigungen ausgesprochen. Außerdem haben die Institute in der Regel nicht alle Verträge zum selben Zeitpunkt gekündigt, sodass selbst Kund:innen desselben Instituts in ganz verschiedenen Jahren Kündigungen erhalten haben können. Alle Sparkassenkund:innen, die Kündigungsschreiben zu ihren Prämiensparverträgen erhalten haben, sollten vorsorglich die Daten noch einmal genau prüfen.
 
  • Wann Kündigungen durch die Bank rechtens sind
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit Prämien-sparverträgen befasst. 2019 entschied er, dass Sparkassen langfristige Verträge unter Umständen kündigen dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt worden sind (Az. XI ZR 345/18). Darauf aufbauend ergingen weitere Entscheidungen, bei denen Kündigungen mal als wirksam, mal aber auch für unwirksam erklärt wurden (mehr zu den einzelnen Fällen aus der Vergangenheit im unten verlinkten Onlinetext).
 
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
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Das Geschäft mit Online-Services für staatliche Leistungen

Wie Privatanbieter Unwissenheit oder Unachtsamkeit ausnutzen
Jeder kennt ihn - den lästigen Gang zum Amt, um Urkunden, Wunschkennzeichen, ein Führungszeugnis oder andere Leistungen wie zum Beispiel einen Kinderzuschlag zu beantragen. Zum Glück bieten viele Behörden inzwischen an, einiges davon auch online zu erledigen. Bei der Suche nach den entsprechenden Formularen ist allerdings Vorsicht geboten, denn in den Suchmaschinen werden oft private Dienstleister ganz oben gelistet. Diese bieten behördliche Services wie Ausfüllhilfen für amtliche Anträge kostenpflichtig an. Sie machen damit Kasse, obwohl die Beantragung direkt bei der Behörde in vielen Fällen kostenlos wäre. „Das Geschäftsmodell dahinter ist unter Umständen nicht einmal verboten. Die Anbieter nutzen die Unwissenheit oder ungenaues Lesen aus und plötzlich kommt eine Rechnung ins Haus”, erklärt Monika Schiffer, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen. „Oft sind diese Forderungen berechtigt, doch unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene ihr Geld zurückfordern.“
  • Achtung bei der Suche über Suchmaschinen
    Häufig erscheinen die Seiten privater Anbieter weit oben in der Su-chergebnisliste. Das liegt daran, dass die Anbieter Werbung schalten. Deshalb sollte man schon bei der Suche nach Antragsmöglichkeiten darauf achten, ob man auf eine Anzeige oder auf eine behördliche Seite klickt. Hilfreich ist dafür ein Blick ins Impressum. Hier wird schnell deutlich, ob es sich um ein Unternehmen oder die tatsächliche Behörde handelt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, direkt auf die Website der ei-genen Stadt oder Gemeinde zu gehen und dort nach Online-Formularen zu suchen. So kann man sicher sein, nicht versehentlich an private (kostenpflichtige) Anbieter zu geraten.
 
  • Genau lesen, welche Dienstleistung angeboten wird
    Oft werben die Anbieter damit, beim Beschaffen der Dokumente zu „unterstützen“, zum Beispiel mit Ausfüllhilfen. Wer glaubt, auf diese Weise an das gewünschte Dokument zu kommen, liegt leider allzu häu-fig falsch: Denn oft stellen die Anbieter lediglich Informationen zum An-tragswert oder vorausgefüllte Formulare zur Verfügung – gegen Gebühr. Die eigentliche Beantragung bei der Behörde müssen die An-tragssteller:innen dann noch selbst übernehmen. Deshalb sollte genau nachgelesen werden, für welche Leistung bezahlt wird. Im Zweifelsfall bleibt der Blick ins Kleingedruckte (AGB) unumgänglich.
 
  • Hoffnung für Reingefallene
    Zwar sind die Forderungen in vielen Fällen berechtigt, allerdings nicht in allen. Denn wenn überhaupt keine Ware oder Gegenleistung erbracht wird oder wichtige Informationen wie die anfallenden Kosten des Angebots fehlen, müssen Kund:innen unter Umständen nicht zahlen oder können ihr Geld zurückfordern. Manche Anbieter verstoßen auch gegen Umsetzungsregeln im Online-Handel wie die Pflicht zur deutlichen Nennung des Gesamtpreises oder das Widerrufsrecht. So hat die Verbraucherzentrale NRW kürzlich Klage gegen den Anbieter der Website „selbstauskunft.de“ mit der Begründung eingereicht, dass der Preis für den kostenpflchtigen Dienst auf der Bestellseite nicht ordnungsgemäß angegeben wurde. Auch die denkly GmbH wurde unter anderem aus diesem Grund von den Verbraucherschützern abgemahnt. Die GmbH bietet online Hilfestellungen und Dienstleistungen zu verschiedenen Themengebieten, wie zum Beispiel Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Geburtsurkunden an.
 
Weiterführende Infos und Links:
 
Rechtsberatung, zur Klärung, ob eine Forderung berechtigt ist, bietet die Verbraucherzentrale in Euskirchen nach Terminvereinbarung unter 02251 5064501.
 
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Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle

Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Flug verspätet: Diese Rechte haben Reisende

Verbraucherzentrale Euskirchen gibt Tipps für einen entspannten Flug in den Sommerurlaub
 Am 8. Juli beginnen in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien –Reisezeit für Familien mit schulpflichtigen Kindern. Flughäfen stellen sich bereits auf ein erhöhtes Passagieraufkommen ein. Doch nicht immer gelingt der Start in den Urlaub reibungslos. Was tun, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck verloren geht? „Am besten wissen Reisende schon vorab über ihre Fluggastrechte Bescheid, damit sie im Fall der Fälle schnell handeln können“, rät Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW. Wird ein Flug gestrichen, kann zum Beispiel eine Ersatzbeförderung eingefordert werden. Aber auch die Verpflegung vor Ort muss gewährleistet sein. Oft können Ansprüche auch im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Rechtsexpertin zusammengefasst.
Wenn sich der Flug verspätet
Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
  • Wenn der Flug gestrichen wird
    Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.
  • Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
    Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden muss möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
  • Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
    Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung der An-sprüche hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann. Mit dem Tool können Betroffene selbst unkompliziert mögliche Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen.
  • Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger
Rechtsberatung bietet die Verbraucherzentrale in Euskirchen nach Terminvereinbarung unter 02251 5064501 an.
 
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Beratungsstelle Euskirchen
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Tel.: 02251 506 45 01, Fax: 02251 506 45 07

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Was FTI-Reisende jetzt noch zurückbekommen

 
Tipps für Betroffene nach dem Insolvenzantrag der FTI Touristik GmbH
 
Die Insolvenzeines der größten Reiseanbieter Deutschlands hat direkte Auswirkungen auf zehntausende Reisende. Auch im Kreis Euskirchen machen sich Menschen Sorgen, ob sie ihren gebuchten Urlaub antreten können oder, falls sie schon verreist sind, wie sie nun zurückkommen. Schon seit Dienstag werden Reisen abgesagt oder finden nur noch teilweise statt. Die Insolvenz betrifft alle Leistungen der FTI Touristik, also auch dort gebuchte Mietwagen oder Camper. Die Hotline und die Internetseite des Anbieters waren gestern bereits überlastet. Die Verbraucherzentrale NRW hat für Betroffene aktuelle Informationen auf ihrer Internetseite zusammengestellt und bietet auch persönliche Beratung an. „Die erfreuliche Nachricht: Pauschalreisen sind immerhin gut abgesichert“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle in Euskirchen. Sie nennt die wichtigsten Punkte für Reisende.
 
  • Wer genau ist betroffen?
    Zur insolventen FTI Touristik gehören die Marken „FTI“, „5vorFlug“, „BigXtra Touristik“, „DriveFTI“und „Cars und Camper“. Auswirkung hat die Ankündigung auf alle direkt bei diesen Marken gebuchten Leistungen. Nicht betroffen sind Leistungen, die von FTI an Drittanbieter wie TUI, Alltours, DERTOUR oder Vtours vermittelt wurden. Reisen von FTI und seinen Marken konnten auch über gängige Reisebüros und Online-Buchungsplattformen wie Check24 oder ab-in-den-Urlaub gebucht werden. Bei Unklarheiten sollten Betroffene in ihre Buchungsunterlagen schauen, dort ist der Reiseveranstalter meist schnell zu finden. Im Zweifelsfall kann man sich direkt an den Reisevermittler wenden.
 
  • Wie sind Pauschalreisen abgesichert?
    Pauschalreisen sind nach der Pleite von Thomas Cook 2019 für große Reiseanbieter verpflichtend über den „Deutsche Reisesicherungsfonds“(DRSF) abzusichern. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für ein und denselben Urlaub zusammen gebucht werden. Unter diesen Schutz fallen insbesondere Flug- und Hotelpakete. Vermieden werden soll durch den Sicherungsfonds, dass Reisende ohne Hotelzimmer und ohne Rückflug am Urlaubsort festsitzen. FTI gab bekannt, dass bereits angetretene Pauschalreisen in Zusammenarbeit mit dem DRSF wie geplant zu Ende geführt werden können oder, falls das nicht möglich ist, eine Rückreise organisiert wird. Davon betroffene Kund:innen werden laut FTI direkt kontaktiert. Auch bei einer für die Zukunft gebuchten Pauschalreise sind Reisende durch den DRSF abgesichert. FTI wird laut Ankündigung alle zukünftigen Reisen stornieren, die Rückerstattung läuft über den DRSF, der die Kund:innen kontaktiert, sobald er vom Reiseanbieter die erforderlichen Daten erhalten hat. Ob sie unter den Schutz fallen, erkennen Betroffene auch daran, dass der Buchung ein sogenannter „Sicherungsschein“ des DRSF beilag.
 
  • Was gilt bei Einzelbuchungen?
    Wer Übernachtungen, einen Flug oder Leihwagen einzeln bei FTI gebucht hat, fällt nicht unter den Schutz des Deutschen Reisesicherungsfonds. Allerdings versucht das Unternehmen laut eigener Mitteilung, auch hier eine Lösung zu finden, damit bereits angetretene Reisen möglichst wie geplant komplett absolviert werden können. Das Unternehmen will die Betroffenen direkt kontaktieren. Wer eine in der Zukunft liegende Einzelleistung gebucht und bezahlt hat, sollte versuchen, die Zahlung über seinen Zahlungsdienstleister (Kreditkarte, Paypal etc.) zurückzufordern. Forderungen aus Einzelbuchungen können ansonsten nur im regulären Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Vermutlich ist in solchen Fällen jedoch wenn überhaupt nur mit einer niedrigen Teilerstattung zu rechnen. Angemeldet werden die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter des Unternehmens.
 
 
Für weitere Informationen
 
Verbraucherzentrale NRW in Euskirchen
Tel. 02251 506 45 01
 

Weiterführende Infos und Links:
 
 
  • Infos zum Deutschen Reisesicherungsfond unter:
 

Verbraucherzentrale NRW e.V.
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