Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte in Privathaushalten - wie geht das legal?

Infoveranstaltung im Kreishaus
Im eigenen Haushalt rund um die Uhr versorgt zu werden – das wünschen sich viele ältere und pflegebedürftige Menschen. Weil Angehörige dies oft allein nicht leisten können, wird nach praktikablen Lösungen gesucht mit Unterstützung durch Dritte. Mit Schlagworten wie „24-Stunden-Betreuung“ oder „Häusliche Pflege 24 Stunden“ werben Vermittlungsagenturen mit vollmundigen Versprechungen für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Dies klingt für viele ältere Menschen und ihre Angehörigen sehr verlockend. Ist das aber wirklich so? Diese und weitere Fragen werden im Vortrag "Beschäftigung einer ausländischen Haushalts-und Betreuungskraft" besprochen.
Konkret sind vor der Entscheidung zur Beschäftigung einer ausländischen Haushalts-und Betreuungskraft zahlreiche Fragestellungen zu klären: Eignet sich im konkreten Fall überhaupt die Beschäftigung einer ausländischen Haushaltshilfe? Welche Aufgaben kann eine ausländische Betreuungskraft übernehmen? Welche Beschäftigungsmodelle sind legal? Wie sind die rechtlichen Vorgaben der einzelnen Beschäftigungsmodelle? Was kostet diese Form der Betreuung und wie kann die ausländische Betreuungskraft überhaupt finanziert werden?
Dazu referiert Ellen Tenkamp, Volljuristin und Referentin Recht des Pflegewegweisers NRW, einem Projekt der Verbraucherzentrale NRW, am Dienstag, 9. April, um 19.00 Uhr im Sitzungssaal 1 im Kreishaus am Jülicher Ring 32 in Euskirchen.
Eine Anmeldung ist erforderlich bei der Euskirchener Verbraucherzentrale unter 02251 5064501 oder per Email an
Der Vortrag findet im Rahmen des Projektes Pflegewegweiser NRW, gefördert vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW und der Landesverbände der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung statt. Dadurch ist dieses Angebot für Interessenten kostenfrei

Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist

Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab.
Eine Patientin staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.
  • Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?
    Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen. Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.
 
  • Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen?
    Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall ist vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt. Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
 
  • Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
    Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen. Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Weiterführende Infos und Links:
 
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

So klappt es mit dem elektronischen Rezept

Die Verbraucherzentrale NRW startet am 12. Februar einen Online-Selbstlernkurs mit praktischen Tipps zum E-Rezept
 
Seit dem 1. Januar 2024 sind Ärzt:innen mit Kassenzulassung verpflichtet, gesetzlich Krankenversicherten anstelle des rosa Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente das sogenannte E-Rezept auszustellen, also ein elektronisches Rezept. Das gilt auch für Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen mit Kassenzulassung. Die Umstellung ist jedoch für viele gesetzlich Versicherte und Arztpraxen noch neu und ungewohnt. Die Verbraucherzentrale NRW bietet daher für Menschen, die Fragen zum E-Rezept haben, im Februar den kostenfreien Online-Selbstlernkurs „Mein E-Rezept – Rezept einlösen leicht gemacht“ an. Der Kurs beginnt am 12.02.2024 und besteht aus drei Lerneinheiten mit Übungen und Video-Anleitungen. Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt die Details.
 
  • Was bietet der Online-Selbstlernkurs zum E-Rezept?
    Im Online-Selbstlernkurs vermitteln die Fachleute der Verbraucherzentrale NRW in drei wöchentlichen Lerneinheiten Wissenswertes zum E-Rezept. Die Teilnehmer:innen lernen die verschiedenen Einlösemöglichkeiten kennen, erfahren, wie man sich in der E-Rezept-App anmeldet, wie E-Rezepte über die App eingelöst werden können, welche Zusatzfunktionen es gibt und wie diese angewendet werden können. Auch Datenschutz und Datensicherheit beim E-Rezept werden in einer Lerneinheit behandelt. Über kleine Übungen wird das Erlernte vertieft. Zu Beginn einer jeden Woche bekommen die Teilnehmer:innen eine Mail mit einer Einführung in das Wochenthema sowie den Link zu einer interaktiven Lerneinheit. Die Aufgaben dauern im Schnitt etwa 20 bis 30 Minuten. Jeder kann dabei das eigene Tempo bestimmen. Einmal pro Woche gibt es einen Online-Talk für offene Fragen.
 
  • Was ist für den Online-Kurs nötig?
    Der kostenlose Online-Selbstlernkurs „Mein E-Rezept – Rezept einlösen leicht gemacht“ startet am 12.02.2024 und besteht aus drei Lerneinheiten mit Übungen und Videoanleitungen. Teilnehmer:innen brauchen eine NFC-fähige Gesundheitskarte und die PIN der Krankenkasse, wenn sie sich für die E-Rezept-App interessieren. Da die Beantragung und Ausstellung einige Zeit dauern kann, ist es ratsam, beides rechtzeitig zu bestellen.
  • Wie wird das E-Rezept in der Apotheke eingelöst?
    Das E-Rezept kann in der Apotheke auf drei Arten eingelöst werden: Über die elektronische Gesundheitskarte, über die E-Rezept-App der Gematik oder durch einen Papierausdruck mit einem speziellen Rezept-Code, ähnlich einem QR-Code. Das Einlösen mit der Gesundheitskarte der Krankenkasse ist einfach – man steckt die Gesundheitskarte in ein Lesegerät in der Apotheke. Dort wird das E-Rezept aus dem zentralen E-Rezept-Server abgerufen und man erhält sein Medikament.
 
  • Welche Vorteile hat die E-Rezept-App?
    Für alle, die ein Smartphone nutzen, eignet sich die E-Rezept-App zur Einlösung und Verwaltung der E-Rezepte. Sie bietet mehr Funktionen, als beim Einlösen mit der Gesundheitskarte möglich sind. So ist direkt in der App sichtbar, wenn der E-Rezept-Code von der Arztpraxis an die App übertragen wurde. E-Rezepte können anders als mit der Gesundheitskarte digital in einer Apotheke vor Ort oder einer Versandapotheke eingelöst werden. Wenn die Apotheke über einen Botendienst verfügt oder Versand anbietet, muss man das Medikament nicht persönlich abholen. Über die App ist es auch möglich, vorab in der Apotheke anzufragen, ob das Medikament verfügbar ist, und es zu reservieren. Die App verfügt zudem über eine Familienfunktion, über die E-Rezepte z.B. von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verwaltet und auch digital einer Apotheke zugewiesen werden können.
 
  • Wie funktioniert die E-Rezept-App?
    Bislang nutzen relativ wenige Menschen die E-Rezept-App der Gematik. Sie kann in den gängigen App-Stores von Apple, Google oder Huawei herunterladen werden. Um sie nutzen zu können, braucht man eine elektronische Gesundheitskarte mit NFC-Funktion. Ob die eigene Karte NFC-fähig ist, ist an der sechsstelligen Kartenzugangsnummer (englisch „CAN“ = „Card Access Number“) oben rechts auf der Karte und dem NFC-Symbol erkennbar. Zusätzlich muss eine PIN bei der Krankenkasse angefordert werden. Das dient dem Schutz der persönlichen Daten. Die App funktioniert auf Smartphones oder Tablets mit NFC-Funktion und einem Betriebssystem ab Android 7 oder ab iOS 15.
 
Weiterführende Infos und Links:
 
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

 

Sportlich durchstarten im neuen Jahr?

Tipps der Verbraucherzentrale NRW rund um Fitnessstudio-Verträge
Sich gesünder ernähren, Ausgaben reduzieren, mehr Sport treiben – in das neue Jahr starten viele mit guten Vorsätzen. Doch nicht immer vertragen sich diese Vorsätze miteinander. Denn wenn die Neujahrsmotivation zum Abschluss eines teuren Fitnessstudiovertrages verleitet, der über einen festen Zeitraum finanziell bindet und womöglich gar nicht regelmäßig genutzt wird, ist das erklärte Sparziel schnell verfehlt. “Gerade Anfang des Jahres locken Fitnessstudios häufig mit Rabatten. Wichtig sind jedoch die regulären monatlichen Beiträge”, erklärt Monika Schiffer, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Auf welche weiteren Aspekte zu achten ist und welche Rechte Verbraucher:innen bei der Kündigung haben, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.
 
  • Gut überlegen, bevor man sich bindet:
    Wer Mitglied in einem Fitnessstudio werden will, sollte vorher vor allem die Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge prüfen. Ein kostenloses Probetraining ist empfehlenswert. Den Vertrag unterschreibt man am besten nicht direkt vor Ort, sondern liest ihn in Ruhe zu Hause. Es lohnt sich, nach besonderen Rabatten zu fragen, zum Beispiel für Studierende, Senior:innen oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
 
  • Die passende Vertragslaufzeit wählen:
    In der Regel werden Fitnessstudio-Verträge für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig und wird häufig mit einem niedrigeren Monatsbeitrag beworben. Je nach Lebenslage kann aber auch eine kürzere Laufzeit passender sein. Wer den Vertrag kündigen möchte, sollte sich frühzeitig die Kündigungsfristen notieren.
 
  • Nachträgliche Preiserhöhungen:
    Angesichts steigender oder gestiegener Betriebskosten erhöhen manche Fitnessstudios ihre Preise. Teilweise auch in laufenden Verträgen. Eine solche, nachträgliche Preiserhöhung ist nicht ohne weiteres möglich. Verträge sind grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Damit eine Preisänderung wirksam ist, muss entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln sind zu unbestimmt formuliert und daher nicht wirksam. Oder beide Vertragsparteien müssen sich mit der Preiserhöhung einverstanden erklären, die Kund:innen müssen also zustimmen. Wichtig zu wissen: Kund:innen können den Vertrag in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen, nur weil das Fitnessstudio (unzulässigerweise) die Preise erhöht. Gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel und die Kund:innen stimmen der Preiserhöhung auch nicht zu, dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Preis. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jedoch nach wie vor durch eine ordentliche Kündigung beenden.
 
  • Fristgerecht kündigen:
    Fitnessstudio-Verträge können zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wichtig ist jedoch, die Kündigungsfrist einzuhalten und die Kündigung so abzugeben, dass sie im Nachhinein bewiesen werden kann. Das geht zum Beispiel per Post als Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Kündigung per E-Mail ist zulässig. Bei der Abgabe des Kündigungsschreibens im Fitnessstudio sollte man sich den Eingang der Kündigung quittieren lassen.
Rechtsberatung zum Thema bietet die Verbraucherzentrale in Euskirchen nach vorheriger Terminvereinbarung unter 02251 5064501.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitnessstudios unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21641
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr

Für den Notfall vorsorgen: Anleitung für eine Patientenverfügung

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man eigene Wünsche für den Fall schwerer Krankheit sinnvoll festlegt
Ein Sturz, ein Unfall, eine Krankheit oder einfach das Alter: Es kann ganz plötzlich passieren oder schleichend, dass man selbst nichts mehr entscheiden kann. Wie möchte man bei schwerer Krankheit behandelt und gepflegt werden? Sollen alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden? Welche Untersuchungen und Therapien sind gewünscht, welche nicht? Mit einer Patientenverfügung können alle Menschen ab 18 für solche Fälle vorsorgen. Monika Schiffer, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzente in Euskirchen gibt Tipps, wie eine Patientenverfügung rechtssicher verfasst wird und welche Aspekte darin wichtig sind.
 
  • Was ist eine Patientenverfügung?
    Für eine medizinische Maßnahme ist immer die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Für den Fall, dass man diese selbst nicht geben kann, kann man seinen Willen vorab in einer Patientenverfügung festlegen. Hier bestimmt man, welche Untersuchungen und Behandlungen in bestimmten medizinischen Situationen gewünscht sind und welche nicht. Das entlastet die Angehörigen, die sonst vielleicht mühsam den möglichen Willen ermitteln und gegenüber Ärzt:innen vertreten müssen. Mit einer Patientenverfügung kann jede:r sich auf Fälle schwerer Krankheit oder die Folgen eines Unfalls vorbereiten und die eigenen Wünsche formulieren. Möglich ist das ab 18 Jahren.
 
  • Form und Aufbewahrung:
    Angehörige müssen vor allem wissen, dass es eine Patientenverfügung gibt und wo sie zu finden ist. Eine Ablage in einem persönlichen Ordner, zu dem Angehörige Zugang haben, reicht aus. Ein Gang zum Notar ist nicht nötig. Ärzt:innen sind allerdings darauf angewiesen, dass aus der Patientenverfügung genau hervorgeht, welchen medizinischen Maßnahmen zugestimmt und welche abgelehnt wurden. Sie müssen sicher sein, welche Maßnahme die Patientin oder der Patient in der aktuellen Situation gewollt hätte. Wichtig sind Datum und Unterschrift. Ideal ist es, den Text selbst regelmäßig zu prüfen, ob alles noch gilt und dies mit erneuter Unterschrift und Datum zu dokumentieren. Genauere Erklärungen können handschriftlich nachtragen werden.
 
  • Welche Szenarien sollten abgedeckt sein?
    Die Verfügung sollte typische Situationen abdecken, in denen eine eigenständige Entscheidung und Willensäußerung nicht mehr möglich ist. Also etwa im Sterbeprozess, bei Hirnschädigungen, Koma, Demenz oder einer unheilbaren Krankheit im Endstadium. Soll dann das Leben mit allen Mitteln verlängert werden? Gibt es bestimmte Maßnahmen, die ausdrücklich gewünscht oder abgelehnt werden? Wann sollen starke Schmerzen gelindert oder Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden, wann eine künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung eingestellt werden? Außerdem ist eine Person zu benennen, die die Patientenverfügung in der Situation mit dem ärztlichen Personal bespricht. Am Ende können auch weitere Wünsche geäußert werden, beispielsweise zu der Frage, an welchem Ort man sterben will.
 
  • Wichtig ist die persönliche Motivation
    Trotz einer Patientenverfügung können Unklarheiten auftreten, vielleicht auch unter Verwandten. Es ist daher empfehlenswert, eigene Vorstellungen und Wünsche in Gesprächen nahestehenden Personen mitzuteilen. Sehr hilfreich ist es außerdem, die persönliche Motivation zu schildern, eigene Moralvorstellungen, religiöse Ansichten oder Erfahrungen aus dem Familien- oder Freundeskreis. All das kann schriftlich festgehalten und an die Patientenverfügung geheftet werden. Auch daraus können Ärzt:innen und Nahestehende ermitteln, welche Maßnahme den Wünschen entspricht.
Weiterführende Infos und Links:
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

www.verbraucherzentrale.nrw/euskirchen
 

Öffnungszeiten:
Mo. 09:00-13:00 Uhr
Di. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr. 09:00-13:00 Uhr