Probleme am Flughafen

Verbraucherzentrale NRW klärt über Rechte bei Verspätung, Flugausfall und Gepäckverlust auf

Die EU diskutiert derzeit über eine Reform der Fluggastrechteverordung. Reisende könnten zukünftig erst nach erheblich größeren Verspätungen als bisher Anspruch auf Entschädigungen zustehen. Auch eine geringere Entschädigungssumme ist im Gespräch. Für den kommenden Sommerurlaub hat dies allerdings noch keine Auswirkungen. Eine abschließende Entscheidung auf europäischer Ebene steht noch aus. „Wir fordern, dass Verbraucher:innen weiterhin die derzeit bestehenden Betreuungsleistungen und Augleichszahlungen erhalten“, sagt , Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Was aber gilt aktuell, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck verloren geht? „Kommen Reisende mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Urlaubsort an, erhalten sie eine pauschale Entschädigung von mindestens 250 Euro“, sagt Monika Schiffer. „Diese Ansprüche können im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW.“ Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Expertin zusammengefasst. 

  • Wenn sich der Flug verspätet
    Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.
  • Wenn der Flug gestrichen wird
    Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet. 
  • Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
    Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden muss möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehenen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
  • Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
    Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann. Mit dem Tool können Betroffene unkompliziert mögliche Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen.

Weiterführende Infos und Links:

Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 506 45 01
Fax: 02251 506 45 07

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Ratgeber "Haushalt im Griff"

Ratgeber „Haushalt im Griff“:
Kleine Routinen für glänzende Ergebnisse

Konkrete Ziele in einem festgelegten Zeitraum anzugehen – was nach Zielvereinbarung im Berufsleben klingt, kann auch im „Unternehmen Haushalt“ zur Erfolgsstrategie werden. Wer etwa für den lästigen Hausputz einen Wochenplan anlegt und systematisch die Räume abarbeitet, kann schon in kurzer Zeit glänzende Ergebnisse vorweisen. Überhaupt: Auch ungeliebte Arbeiten – Spiegel putzen, Spülmaschine ausräumen oder Schränke entrümpeln – sollten mit kleinen Routinen in den Alltag eingebaut werden, damit sie nicht in die Schublade „Lästiges wird aufgeschoben“ wandern. Der Ratgeber „Haushalt im Griff“ der Verbraucherzentrale zeigt, dass Haushalt eigentlich ganz einfach ist. Wer weiß wie, kann obendrein noch Geld sparen.

Effektive Haushaltsorganisation fängt schon bei der Einkaufsplanung und Vorratshaltung an. Obst und Gemüse zum Beispiel nach Saison zu kaufen, bringt es jedoch nicht allein, wenn die Produkte dann falsch gelagert und schnell matschig werden. Von der Einkaufsliste bis hin zum Entlarven von Mogelpackungen navigiert das Buch durchs kostensparende Haushaltsmanagement. Außerdem: Wer die richtige Technik kennt und das passende Werkzeug benutzt, kann sich teure Giftkeulen beim Schrubben schenken. Kurze Anleitungen für Zitronensäure, die sich gut als Entkalker eignet, Soda zum Reinigen von Kunststoffoberflächen oder Natron gegen Verklebungen auf dem Grillrost bieten saubere Empfehlungen für den umweltverträglichen Hausputz. Auch das Waschen der Wäsche mit System hilft, Wasser, Energie und Waschmittel zu sparen. Nicht zuletzt gibt es Hilfen für Nicht-Alltägliches, etwa wenn die Wohnung für den Urlaub präpariert oder in einer halben Stunde vorzeigbar gemacht werden muss.

Der Ratgeber „Haushalt im Griff“ hat 200 Seiten, kostet 18,- Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale in Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder als E-Book für 14,99 Euro. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Alle Informationen zu unseren Ratgebern können Sie jederzeit unter folgendem Link finden:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/buecher-und-ebooks

Das Mieter-Handbuch: Wegweiser von Abrechnungen bis Wohnungssuche

Das Mieter-Handbuch:
Wegweiser von Abrechnungen bis Wohnungssuche

Die Mieten in Deutschland sind im Jahr 2024 flächendeckend gestiegen. In den zehn größten Städten wurden rund 7 Prozent mehr verlangt als im Vorjahr. Wer angesichts von Mieterhöhungen jedoch einen Umzug erwägt, sollte diese Zahlen kennen: Der Durchschnittspreis für neu inserierte Wohnungen liegt nach einer Analyse immer deutlich über dem für Bestandsmieter – zum Teil wurden zwei Euro mehr pro Quadratmeter aufgerufen. Wer umzieht oder neu sucht, zahlt also fast automatisch drauf. Angesichts dieser Aussicht müssen jedoch nicht alle Mietpreissteigerungen für die bisherige Wohnung einfach hingenommen werden. Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ – gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund herausgegeben – erläutert, wann Vermieter erhöhen dürfen und wie viel. Er hilft zudem, Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen zu entschlüsseln und auf Mieterrechte zu pochen.

Wie lange im Voraus muss der Vermieter mitteilen, dass die Miete erhöht werden soll? Kann erhöhen wie er will? Welche Grenzen gelten, wenn energetisch saniert werden soll? Müssen etwa Maßnahmen zur Wärmedämmung, die mit viel Dreck und Lärm verbunden sind, geduldet werden? All diese mietrechtlich relevanten Fragen werden verständlich beantwortet und mit wichtigen Entscheidungen von Gerichten beispielhaft erläutert. Der Ratgeber begleitet vom Abschluss des Mietvertrags über das laufende Wohnverhältnis bis hin zum Auszug. Auch wird gezeigt, wie und wann Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen oder einer Kündigung widersprochen werden kann. Checklisten zum Ausfüllen liefern dabei die notwendige Unterstützung – auch als Onlineversion.

Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ hat 240 Seiten und kostet 18,- Euro und ist erhältlich in der Verbraucherzentrale in Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter

0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch im Buchhandel erhältlich.

Risiko Cyberkriminalität: Erste Hilfe bei Datenklau und Geldverlust

Die Verbraucherzentrale Euskirchen gibt Tipps zur Rettung von Daten und Geld und erklärt häufige Betrugsmaschen

Der Angriff passiert jeden Tag millionenfach im E-Mail-Postfach.

Unbekannte verschicken Nachrichten mit dem Ziel, ins Online-Banking einzubrechen. Die Zahl dieser Straftaten steigt seit vielen Jahren kontinuierlich an. Der Schaden ist immens, die Betrugsmaschen werden stetig aktualisiert und verfeinert. Die Verbraucherzentrale NRW führt seit 2010 mit dem Phishing-Radar eine eigene Statistik darüber. „Alleine im Jahr 2024 haben uns Menschen mehr als 400.000 E-Mails gemeldet“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. „In diesem Jahr sind bis Ende April bereits bereits mehr als 140.000 E-Mails eingegangen. Die Erkenntnisse des Bundeskriminalamts spiegeln sich also bei
unseren aktuellen Zahlen wieder.“ Schiffer gibt Tipps, wie man die neuesten Phishing-Trends erkennt, und was man tun sollte, falls man betroffen ist. Wichtig ist vor allem, schnell, aber planvoll zu reagieren.

  • Woran erkennt man Phishing-Nachrichten?
    Betrügerische Nachrichten, ob per E-Mail, SMS oder Brief, sind teils in fremder Sprache oder fehlerhafter Übersetzung verfasst. Vielfach fehlt auch die direkte Anrede, dann heißt es zum Beispiel „Sehr geehrter Kunde“ oder „sehr geehrte Nutzerin“. Mittlerweile gibt es aber leider viele gut gemachte betrügerische Nachrichten mit persönlicher Anrede und in fehlerfreiem Deutsch. Oft ist ein Link enthalten, der zu einer Internetseite führt, die der eines echten Anbieters täuschend ähnlich sieht. Man wird – meist verbunden mit einer kurzen Frist – verbal unter Druck gesetzt, den Link anzuklicken und sensible persönliche Daten einzugeben. Bei Nichtbeachtung wird mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht, wie der Sperrung der Kreditkarte oder des Zugangs zum Online-Banking.
  • Wie schützt man sich allgemein?
    Man sollte sparsam mit den persönlichen Daten umgehen und die eigenen Sicherheitssysteme wie Virenschutzprogramm, Betriebssystem und Internetbrowser stets auf dem neuesten Stand halten. Wichtig: Gegenüber unerwarteten Nachrichten ein gesundes Misstrauen zeigen, Anhänge nicht öffnen, nicht auf angebotene Links klicken und auch nicht auf die E-Mail antworten. Wer sich nicht sicher ist, ob eine Nachricht echt ist, sollte am besten direkt beim genannten Anbieter nachfragen. Man kann sich auch wie gewohnt in seinem Online-Banking einloggen, um zu prüfen, ob die gleiche Nachricht im eigenen Account auch vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Betrugsversuch vor.
  • Worauf sollte man beim modernen Banking achten?
    Die Wahl eines sicheren Verfahrens für das Online-Banking ist wichtig, weil es immer wieder Angriffen von Kriminellen ausgesetzt ist. Diese suchen Sicherheitslücken in der Technik und setzen auf Fehler im menschlichen Verhalten. Wichtig: Persönliche Daten wie PIN oder TAN sollte man immer nur nach einer ordentlichen Prüfung eingeben, sonst übergibt man schlimmstenfalls den Täter:innen ungewollt die Verfügungsgewalt über sein Konto und ermöglicht ihnen, eine digitale Karte auf einem fremden Gerät zu hinterlegen. Geldinstitute erfragen Zugangsdaten wie PIN oder TAN niemals telefonisch oder per E-Mail. Damit ein unautorisierter Zugriff nicht erst nach Wochen auffällt, sollte man regelmäßig im Online-Banking den Kontostand kontrollieren. Der schlimmste Fall wäre ein leergeräumtes Konto oder Betroffene, die ihren Bankzugang nicht mehr aufrufen können.
  • Was tun, wenn der Zugang zum Konto nicht funktioniert?
    Wenn der Zugang zum Konto nicht funktioniert, sollte man einmal erneut in Ruhe das Passwort eingeben. Erscheint erneut eine Fehlermeldung, spricht viel dafür, dass das Konto gehackt wurde. Es ist ratsam, dann zu testen, ob das Einloggen über ein anderes Gerät möglich ist. In solchen Fällen könnte das erste Gerät mit Schadsoftware infiziert sein. Auf diesem Gerät sollte dringend ein Virenscan durchgeführt werden und es vorerst nicht mehr für Online-Banking genutzt werden. Ferner sollte man überlegen, sicherheitshalber die Zugangsdaten und das Passwort zu ändern und, falls nötig, neue Anmeldedaten direkt bei Anbieter anzufordern. Dies sollte man mit einem Gerät tun, bei dem man kontrolliert hat, dass es frei von Schadprogrammen ist.
  • Was tun, wenn Dritte Zugang zum Konto hatten?
    Betroffene sollten ihr Konto beziehungsweise die Karte sofort sperren lassen und Strafanzeige bei der Polizei stellen. Bei nicht autorisierten Überweisungen muss die Empfängerbank informiert und die Erstattung schriftlich bei der eigenen Bank eingefordert werden. Banken müssen nicht autorisierte Zahlungen erstatten, sofern sie keine grobe Fahrlässigkeit der Kund:innen nachweisen können. Wenn die Bank die Erstattung verweigert, sollte man eine Schlichtungsstelle einschalten oder rechtliche Schritte mit einem Anwalt prüfen.
  • Welche Fallen gibt es beim Online-Shopping?
    Persönliche Daten können nicht nur beim Online-Banking abgegriffen werden, sondern auch im Namen anderer Anbieter. Dies betrifft beispielsweise Zahlungsdienstleister wie PayPal oder auch Onlinehändler wie Amazon oder Anzeigenportale. Aber auch Telekommunikationsfirmen, Streaming- oder Paketdienste werden von Cyberkriminellen immer wieder für neue Betrugsmaschen genutzt. Gerade die Tatsache, dass bei diesen nicht überall die Zwei-Faktor-Authentifizierung verpflichtend ist, macht diese Option für Betrüger attraktiv. Die sensiblen persönlichen Daten können sie für zielgerichtete Folgeattacken nutzen, um an weitere Daten zu kommen und letztlich den Account zu übernehmen oder im Rahmen einer Transaktion das Konto zu leeren.

Weiterführende Infos und Links:

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Monika Schiffer
Leiterin der Beratungsstelle

Verbraucherzentrale NRW e.V.
Beratungsstelle Euskirchen
Wilhelmstraße 37
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Das Vorsorge-Handbuch

An Vollmachten führt kein Weg vorbei
Wer entscheidet für den Fall, dass ich das selbst nicht mehr kann? „Die Kinder machen das dann schon!“ – So lautet häufig die Antwort, wenn diese Frage schnell zur Seite geschoben werden soll. Im Ernstfall kann sich das aber eher als trügerische Hoffnung denn als praktikable Lösung erweisen. Denn automatisch können Ehepartner oder Kinder dann nicht handeln, sondern müssen dazu eine Vollmacht haben. Für alle ab 18 Jahren ist es daher sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht eine Person zu bestimmen, die wichtige Angelegenheiten regeln soll. Praktische Unterstützung dabei bietet das „Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale. Hierin wird nicht nur alles Wissenswerte verständlich erläutert, sondern es werden auch Formulare an die Hand gegeben, um die gewünschten Regelungen ganz praktisch vorzunehmen.
 
Das 200-seitige Buch stellt Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung, das Testament sowie eine Muster-Vollmacht zum digitalen Nachlass vor und zeigt, worauf es beim Verfassen ankommt. Denn automatisch dürfen etwa Kinder, Eltern, Ehepartner oder Lebenspartnerin nicht entscheiden, wenn zum Beispiel Rechnungen zu überweisen oder Versicherungsangelegenheiten zu regeln sind. Das Handbuch beleuchtet das Für und Wider der rechtlichen Regelungen. Anhand dieser Leitplanken lässt sich dann der Weg für eine selbstbestimmte Vorsorge einschlagen. Im Formularteil finden sich Textbausteine und Checklisten zum Heraustrennen und Abheften, um alles rechtssicher zu Papier zu bringen und etwa im eigenen Vorsorge-Ordner dann zur Hand zu haben. Alle Formulare gibt es auch online zum Ausfüllen und Ausdrucken.
 
Der Ratgeber „Das Vorsorge-Handbuch“ hat 200 Seiten und kostet 16,- Euro.
 
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501 und im Buchhandel erhältlich.

Vorsicht vor teuren Online-Diensten für Nachsendeauftrag, Rundfunkbeitrag und Co.

Wie Privatanbieter Unwissenheit oder Unachtsamkeit ausnutzen
Auf der Suche nach passenden Formularen im Internet, um zum Beispiel einen Nachsendeauftrag einzurichten oder ein Führungszeugnis zu erhalten, stoßen Verbraucher:innen schnell auf private Drittanbieter. Diese bieten Services wie Ausfüllhilfen für bestimmte Formulare und Anträge kostenpflichtig an. Sie machen damit Kasse, obwohl die Beantragung direkt bei der Behörde oder dem Dienstleister in vielen Fällen kostenlos oder deutlich günstiger wäre. „Das Geschäftsmodell dahinter ist unter Umständen nicht einmal verboten. Die Anbieter nutzen die Unwissenheit oder ungenaues Lesen aus, und plötzlich kommt eine Rechnung ins Haus”, erklärt Monika Schiffer, Leiterin der Beratungsstelle Euskirchen der Verbraucherzentrale NRW. „Oft sind diese Forderungen berechtigt, doch unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene ihr Geld zurückfordern.“
  • Achtung bei Suchmaschinenergebnissen
    Häufig erscheinen die Seiten privater Anbieter weit oben in der Suchergebnisliste. Das liegt daran, dass die Anbieter Werbung schalten. Deshalb sollte man schon bei der Suche nach Antragsmöglichkeiten darauf achten, ob man auf eine Anzeige oder auf die offizielle Seite einer Behörde oder des eigentlichen Dienstleisters, wie zum Beispiel der Post, klickt. Hilfreich ist dafür ein Blick ins Impressum. Hier wird schnell deutlich, auf wessen Seite man wirklich gelandet ist.
 
  • Genau lesen
    Oft werben Anbieter damit, beim Beschaffen der Dokumente zu „unterstützen“, zum Beispiel mit Ausfüllhilfen. Wer glaubt, auf diese Weise direkt an das gewünschte Dokument zu kommen, liegt leider allzu häufig falsch: Denn oft stellen die Anbieter lediglich Informationen zum Antrag oder vorausgefüllte Formulare zur Verfügung – gegen entsprechende Gebühr. Oder sie leiten die Angaben der Verbraucher:innen lediglich an die entsprechende Stelle weiter. Deshalb sollte genau nachgelesen werden, für welche Leistung bezahlt wird. Im Zweifelsfall bleibt der Blick ins Kleingedruckte (AGB) unumgänglich.
 
Hoffnung für Betroffene
Zwar sind die Forderungen in vielen Fällen berechtigt, allerdings nicht in allen. Denn wenn überhaupt keine Gegenleistung erbracht wird oder wichtige Informationen wie die anfallenden Kosten des Angebots fehlen, müssen Kund:innen unter Umständen nicht zahlen oder können ihr Geld zurückfordern. Manche Anbieter verstoßen auch gegen Umsetzungsregeln im Online-Handel wie die Pflicht zur deutlichen Nennung des Gesamtpreises oder das Widerrufsrecht. Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW helfen Verbraucher:innen hier weiter.
 
Weiterführende Infos und Links:
 
 
 
Die Beratungsstelle Euskirchen bietet Rechtsberatung zu diesem Thema an. Termine können unter 02251 5064501 vereinbart werden.
Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Sommerbetrieb für die Heizung

VBZ Euskirchen gibt Tipps, ab wann die Heizungsanlage in die Sommerpause gehen kann.
Mit dem milderen Wetter stellen sich viele Verbraucher:innen die Frage, ob und wann sie die Heizung in den Sommermodus schicken sollten. „In der warmen Jahreszeit muss die Heizungsanlage nicht mehr unter Volllast laufen”, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. „Wie der Wechsel auf den Sommerbetrieb funktioniert, hängt vom eigenen Heizungssystem ab. Richtig eingestellt, lässt sich so während der Sommermonate Energie sparen.” Worauf dabei zu achten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.
 
Was bedeutet Sommer- und Winterbetrieb?
Im Sommer muss die Heizungsanlage lediglich das Warmwasser aufbereiten. Moderne Systeme nutzen zwar Temperatursensoren, welche die Heizkörper abhängig von der Außentemperatur auf die erwünschte Raumtemperatur erhitzen. Sinkt die Außentemperatur aber im Sommer zwischenzeitlich nachts auf unter zwölf Grad Celsius, kann die Heizung dennoch anspringen. Ist die Heizungsanlage im Sommerbetrieb, bleiben die Heizkörper kalt und man spart Energie. Die Heizung komplett abschalten kann man im Sommer nur, wenn ein Durchlauferhitzer oder eine Warmwasser-Wärmepumpe für die Warmwasserbereitung zuständig ist. Dies gilt ebenso beim Betrieb einer Solarthermieanlage. Läuft die eigene Warmwassererzeugung darüber, kann der Heizkessel ebenfalls im Sommer ausbleiben.
 
Ab welcher Außentemperatur ist die Umstellung sinnvoll?
Die Außentemperatur, bei der die Heizung hochfährt, wird als Heizgrenztemperatur bezeichnet. Sie ist abhängig von der Gebäudedämmung und nicht bei jeder Wohnung und jedem Haus gleich. Bei einem unsanierten Altbau kann es sein, dass man erst bei einer dauerhaften Außentemperatur von über 17 Grad Celsius die Heizung in den Sommertrieb schicken kann. Dies kann mitunter erst ab Mitte Mai der Fall sein. Wohnt man jedoch beispielsweise in einem Niedrigenergiehaus, ist es oft schon bei Temperaturen über zwölf Grad möglich, die Heizungsanlage in die Sommerpause zu schicken. Läuft die Heizung im Sommerbetrieb, ist es empfehlenswert, die Thermostatventile an den Heizkörpern hin und wieder zu verstellen. So verringert sich das Risiko, dass die Ventile während der warmen Jahreszeit verklemmen und zu Beginn der Heizsaison ausgetauscht werden müssen.
 
Wie funktioniert der Wechsel in den Sommerbetrieb?
Ältere Heizungsanlagen haben einen Hebel oder einen Drehschalter an der Steuerung des Heizkessels, mit dem sich von Winter- auf Sommerbetrieb umstellen lässt. Als Symbol für den Sommerbetrieb findet man dort oft einen Wasserhahn nur für Warmwasser. Ein Symbol mit einem Heizkörper steht meist für den Winterbetrieb. Allerdings können die Symbole je nach Heizungsfabrikat abweichen. Ein Blick in die Bedienungsanleitung gibt darüber Auskunft. Bei modernen Heizsystemen lässt sich der Sommerbetrieb digital über einen Touchscreen, eine Fernbedienung oder eine App am Smartphone einstellen. Manche neuen Heizungen benötigen gar keine Umstellung in den Sommerbetrieb. Entweder nutzen diese eine raumtemperaturgeführte Regelung. Das heißt, die Heizung läuft nur, wenn die Raumtemperatur beispielsweise unter 16 Grad fällt. Oder der Heizkessel wird über eine außentemperaturgeführte Regelung gesteuert. Dann schaltet der Kessel automatisch in den Sommerbetrieb um, wenn die Außentemperatur mehrere Tage lang einen bestimmten Wert übersteigt.
Weitere Informationen und Links:
 
Tipps zur Heizungsoptimierung unter.
www.verbraucherzentrale.nrw/node/30096
 
 
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
 
Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Irrtümer beim Einsatz von Photovoltaik-Anlagen

Mit der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach selbst günstigen und klimafreundlichen Strom erzeugen und damit das Elektroauto laden oder mit einem Steckersolargerät auf dem Balkon den Kühlschrank mit Strom versorgen – das Interesse bei Verbraucher:innen an Solarstrom ist groß. Doch einige verbreitete Tipps und Informationen zum Einsatz von Photovoltaik-Anlagen entpuppen sich als Irrtum oder bringen im Alltag nicht die gewünschten Effekte. „Wichtig ist, vorab für sich zu klären, wie man Photovoltaiktechnik persönlich nutzen möchte und welche Einsatzmöglichkeiten sinnvoll sind. So können Enttäuschungen vermieden und der Sonnenstrom wirklich effizient genutzt werden“, sagt Monika Schiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Euskirchen. Doch was sind die gängigsten Photovoltaik-Irrtümer?
   
Irrtum 1: Mit einer PV-Anlage und Speicher bin ich autark und unabhängig vom Stromanbieter
 
Nein. Eine PV-Anlage kann – selbst mit einem Batteriespeicher – nur einen gewissen Anteil der Jahresstromversorgung des Haushalts übernehmen. Man spricht hier vom Autarkiegrad, der zwischen 25 und 90 Prozent liegen kann – je nachdem, ob ein Speicher vorhanden und wie hoch der Stromverbrauch ist. In jedem Fall muss der übrige Stromanteil aus dem Netz zugekauft werden. Besonders in den Wintermonaten produzieren PV-Anlagen in Deutschland deutlich zu wenig, um einen ganzen Haushalt zu versorgen, daran ändert auch ein sehr großer Batteriespeicher nichts. Eine 100-Prozent-Autarkie würde einen zusätzlichen Saisonspeicher benötigen, zum Beispiel mit Wasserstoff. Doch das ist technisch aufwändig und wirtschaftlich für das Eigenheim kaum sinnvoll.
 
Irrtum 2: Photovoltaik lohnt sich nur gemeinsam mit einem Batteriespeicher, weil sich die Einspeisung finanziell kaum rechnet
 
Stimmt so nicht. Eine Photovoltaik-Anlage lohnt sich finanziell bereits ohne Speicher. Ob sich zusätzlich zur PV-Anlage auch ein Stromspeicher rentiert, hängt von mehreren Faktoren ab – hauptsächlich vom eigenen Haushaltstrombedarf und den Stromkosten. Zunächst mag der Speicher sinnvoll erscheinen, weil man für eingespeisten Reststrom bei neuen PV-Anlagen weniger als 8 Cent pro Kilowattstunde bekommt, während Netzstrom oft knapp 35 Cent kostet. Hier könnten das Speichern und der spätere Eigenverbrauch attraktiver sein. Doch die hohen Anschaffungskosten für einen Batteriespeicher sind nicht immer sinnvoll – etwa, wenn auch ohne Speicher schon viel Eigenverbrauch möglich ist. Das sollte daher abgewogen werden – helfen kann hier beispielsweise eine Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW.
   
Irrtum 3: Ein Süddach ist immer besser als ein Ost-West-Dach
 
Falsch! Wenn es alleine darum geht, möglichst viel Strom mit der PV-Anlage zu erzeugen, ist die Ausrichtung nach Süden zwar optimal: Denn auf einem Ost-West-Dach beträgt der Solarertrag über das Jahr nur rund 80 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Süddach. Allerdings geht es privaten Haushalten vor allem darum, möglichst viel vom eigenen Sonnenstrom nutzen zu können. Und hier haben Ost-West-Dächer entscheidende Vorteile, weil die PV-Anlage bereits früher am Morgen und noch später am Tag Sonne abbekommt. Damit kann mehr Strom selbst verbraucht werden – also wird auch die Stromrechnung entsprechend niedriger.
 
 
Irrtum 4: Mit einem Steckersolargerät kann ich meine Kaffeemaschine versorgen
 
Stimmt so nicht. Steckersolargeräte sind eine gute Möglichkeit, um ohne größeren Aufwand eigenen Strom zu erzeugen – besonders für Mieter:innen. Allerdings zeichnen sich die Geräte auch dadurch aus, dass ihre Nennleistung mit maximal 800 Watt eher niedrig ist. Daher eigenen sie sich besonders, um die Grundlast im Haushalt abzudecken: Der produzierte Strom wird direkt verbraucht – zum Beispiel dem Kühlschrank, dem Internet-Router oder den Radioweckern in der Wohnung. Wenn mehr Leistung benötigt wird, wird durch Strom aus dem Netz ergänzt. Das ist auch bei der Kaffeemaschine der Fall, die kurzeitig hohe Leistung (im Bereich von 2000 Watt) benötigt, um das Wasser aufzuheizen. So werden hier zum Beispiel 800 Watt aus dem Steckersolargerät mit 1.200 Watt aus dem Netz automatisch kombiniert. Der Betrieb ausschließlich mit Sonnenstrom aus einem Stecker-Solargerät ist nicht möglich.
 
Die Verbraucherzentrale in Euskirchen bietet eine kostenlose Energieberatung an. Termine können unter 02251 5064501 vereinbart werden.
 
Weitere Informationen und Links:
Tipps zum Einsatz von PV-Anlagen auf dem Dach:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/5574
 
Tipps zur Verwendung von Steckersolargeräten gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44715
 
Der Ratgeber „Photovoltaik“ kann hier bestellt werden:
https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/energie-umwelt/ratgeber-photovoltaik-46009207

Verbraucherzentrale NRW e.V.
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Öffnungszeiten:
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Di. 10:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
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Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar

Wie man Stoff für Zoff vermeidet.

Wird eine Bambushecke zum Baum, wenn sie sieben Meter hoch wächst und dann übers Nachbargrundstück ragt? Über diese Frage hatte im März 2025 der Bundesgerichtshof zu entscheiden und urteilte mit einem klaren „Nein“. Die Höhe könne nicht über die botanische Kategorie „Baum“ oder „Hecke“ entscheiden. Dass sich ein Baum durch den vom Nachbarn geforderten Rückschnitt wieder in eine Hecke verwandeln solle, sei nicht nachzuvollziehen. Zwar landen Nachbarschaftsstreitereien nicht immer vor Gericht, bieten aber stets Stoff für Zoff. Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ der Verbraucherzentrale zeigt Wege, um Auseinandersetzungen zu vermeiden und zu schlichten. Verständlich lotst er durch das öffentliche und private Nachbarrecht und greift Probleme von A wie Antennenaufbau bis Z wie Zufahrtsregelungen auf.
Beim Nachbarrecht geht es häufig auch um baurechtliche Fragen oder um störenden Lärm. Wie werden Grenzen festgelegt? Welche Beeinträchtigungen beim Ausblick sind hinzunehmen, wenn der Nachbar anbauen will? Wie laut darf die Hausmusik sein? Ist das Grillen auf Terrasse oder Balkon jeden Tag erlaubt? Auch bei andauernden Ärgernissen: Ein Recht auf Selbsthilfe besteht nur in wenigen und gesetzlich geregelten Fällen. Heißt also: Faustrecht anzuwenden kann schnell teuer werden! Der Ratgeber zeigt, welche Gerichte in Streitfällen zuständig sind. Viele Tipps und Hinweise helfen aber auch, sich außergerichtlich zu einigen, um etwa durch das Einschalten einer neutralen Schlichtungsperson einen Kompromiss zu erreichen. Beschrieben wird auch, wie Nachbarrechte durch Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durchgesetzt werden können.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 174 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro. Erhältlich ist dieser in der Verbraucherzentrale Euskirchen, Wilhelmstr. 37, Tel. 02251 5064501.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
 
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Öffnungszeiten:
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Neues von der VBZ

Die Verbraucherzentrale Euskirchen informiert über 
- Sommerbetrieb Heizung
- Irrtümer bei Einsatz von Photovoltaik-Anlagen
- Erhöhumg der Kontokosten
sowie den neuen Ratgeber: Mein Recht als Nachbar
 
Weiteres ist hier zu finden.